Nichtschülerprüfung in Sachsen-Anhaltfür Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur
Für Erwachsene, die ohne Schulbesuch lernen, etwa mit einer Fernschule, und den Abschluss in Sachsen-Anhalt in einer staatlichen Prüfung ablegen.
Kurz beantwortet
In Sachsen-Anhalt gibt es die Nichtschülerprüfung für 4 Abschlüsse: Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur. Der nächste Anmeldeschluss ist der 30. Oktober für das Fachabitur, noch 19 Tage. Die Gebühr liegt bei 0 Euro je Prüfung.
- Abschlüsse mit Prüfung
- 4Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur
- Nächster Anmeldeschluss
- 30. Oktobernoch 19 Tage
- Gebühr
- 0 Euroje Prüfung
- Bestanden 2025
- 318alle Abschlüsse, Destatis
4 Prüfungen in Sachsen-Anhalt im Vergleich
| Abschluss | Stelle | Anmeldung | Gebühr | Fächer |
|---|---|---|---|---|
| HauptschulabschlussHauptschulabschluss | Landesschulamt Sachsen-Anhalt | 15. Dezember | 0 Euro | 5 |
| RealschulabschlussRealschulabschluss (einschließlich erweiterter Realschulabschluss) | Landesschulamt Sachsen-Anhalt | 15. Dezember | 0 Euro | 6 |
| FachabiturFachhochschulreife | Landesschulamt Sachsen-Anhalt | 30. Oktober | nicht erhoben | nicht erhoben |
| AbiturAllgemeine Hochschulreife | Landesschulamt Sachsen-Anhalt, Referat 24 (Gymnasien, Gesamtschulen), Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) | 1. Februar | 0 Euro | 8 |
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfung) für den Hauptschulabschluss bei Landesschulamt Sachsen-Anhalt
- Amtlicher Name des Abschlusses
- Hauptschulabschluss
- Zuständige Stelle
- Landesschulamt Sachsen-Anhalt
- Zulassung
- Wer keine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und keine Abendklasse an einer Sekundarschule mehr besucht und zum Zeitpunkt der Meldung den ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Sachsen-Anhalt hat. Versagt wird die Zulassung, wenn der Abschluss früher als im regulären Bildungsgang erreicht würde, bei zwei erfolglosen Versuchen, bei offener Zulassung an anderer Stelle oder wenn eine bestandene Prüfung wiederholt werden soll.
- Anmeldung
- 15. Dezember des Vorjahres beim Landesschulamt; nach der Zulassung Anmeldung an der zugewiesenen Sekundarschule bis zum folgenden 1. März.
- Termine
- Einmal jährlich an einer vom Landesschulamt bestimmten Sekundarschule; den Zeitplan legt die vorsitzende Person der Prüfungskommission in der Regel im Rahmen des regulären Prüfungsgeschehens fest.
- Fächer (5)
- schriftlich: Deutsch und Mathematik. mündlich: drei Fächer nach Wahl aus den Gruppen Biologie, Chemie, Physik und Geographie, Geschichte, Sozialkunde; beide Gruppen müssen belegt sein.
- Gebühr
- 0 Euro
- Wiederholung
- Frühestens nach einem Jahr, nur einmal; eine in einem anderen Land nicht bestandene Prüfung zählt als erster Versuch. Bestandene Fächer werden auf Antrag angerechnet, wenn die erste Prüfung höchstens drei Jahre zurückliegt.
Wortlaut, NichtschülerprüfungsVO, Paragraf 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
(1) Zuständig für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist die Schulbehörde. (2) Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bis spätestens 15. Dezember eines Jahres bei der Schulbehörde zu beantragen.
- Schriftlich Deutsch 120 Minuten, Mathematik 90 Minuten; die Aufgaben entwerfen die Fachprüfer auf Grundlage der Rahmenrichtlinien für den 9. Schuljahrgang, das Landesschulamt genehmigt sie (§ 10).
- In den gewählten mündlichen Fächern bietet die Schule Konsultationen an (Runderlass Prüfungen zum Erwerb von Abschlüssen in der Sekundarstufe I, Abschnitt 3 Nr. 1.4, Fassung vom 6. November 2013: https://bildung.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Pruefungen_zum_Erwerb_von_Abschluessen_in_der_Sekundarstufe_I.pdf). Der Runderlass bestätigt als geltende Fassung die Verordnung vom 8. Februar 2005, geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010.
- Bestanden ist die Prüfung mit mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern oder höchstens einer mangelhaften Leistung (§ 12 Abs. 3).
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten beizufügen (§ 4 Abs. 2 Nr. 10).
Schulen für den Hauptschulabschluss in Sachsen-Anhalt
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfung) für den Realschulabschluss bei Landesschulamt Sachsen-Anhalt
- Amtlicher Name des Abschlusses
- Realschulabschluss (einschließlich erweiterter Realschulabschluss)
- Zuständige Stelle
- Landesschulamt Sachsen-Anhalt
- Zulassung
- Wer keine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und keine Abendklasse an einer Sekundarschule mehr besucht und zum Zeitpunkt der Meldung den ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Sachsen-Anhalt hat. Versagt wird die Zulassung, wenn der Abschluss früher als im regulären Bildungsgang erreicht würde, bei zwei erfolglosen Versuchen, bei offener Zulassung an anderer Stelle oder wenn eine bestandene Prüfung wiederholt werden soll.
- Anmeldung
- 15. Dezember des Vorjahres beim Landesschulamt; nach der Zulassung Anmeldung an der zugewiesenen Sekundarschule bis zum folgenden 1. März.
- Termine
- Einmal jährlich; die schriftlichen Prüfungen laufen an den Terminen der zentralen Abschlussprüfung, die das Bildungsministerium festlegt, die mündlichen im Rahmen des regulären Prüfungsgeschehens.
- Fächer (6)
- schriftlich: Deutsch, Mathematik und Englisch. mündlich: zwei Fächer nach Wahl aus Deutsch, Mathematik und Englisch und drei Fächer nach Wahl aus den Gruppen Biologie, Chemie, Physik und Geographie, Geschichte, Sozialkunde; beide Gruppen müssen belegt sein.
- Gebühr
- 0 Euro
- Wiederholung
- Frühestens nach einem Jahr, nur einmal; eine in einem anderen Land nicht bestandene Prüfung zählt als erster Versuch. Bestandene Fächer werden auf Antrag angerechnet, wenn die erste Prüfung höchstens drei Jahre zurückliegt.
Wortlaut, NichtschülerprüfungsVO, Paragraf 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
(1) Zuständig für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist die Schulbehörde. (2) Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bis spätestens 15. Dezember eines Jahres bei der Schulbehörde zu beantragen.
- Die schriftlichen Aufgaben entsprechen denen der zentralen Abschlussprüfungen an Sekundarschulen; Dauer Deutsch 210, Mathematik 180, Englisch 150 Minuten (§ 14).
- Erweiterter Realschulabschluss bei einem Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer von mindestens 2,6, in den Kernfächern mindestens befriedigend und sonst mindestens ausreichend (§ 16 Abs. 4).
- Nach den schriftlichen Noten kann man die Wahl der mündlichen Fächer unter Deutsch, Mathematik und Englisch einmal ändern (Runderlass vom 8. März 2005 in der Fassung vom 6. November 2013, Abschnitt 3 Nr. 2.6: https://bildung.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Pruefungen_zum_Erwerb_von_Abschluessen_in_der_Sekundarstufe_I.pdf).
- Bestanden mit mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern oder höchstens einer mangelhaften Leistung, die durch mindestens befriedigend in einem anderen Fach ausgeglichen wird (§ 16 Abs. 3).
Nichtschülerprüfung an der Fachoberschule (Prüfung der Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 39 BbS-VO) für das Fachabitur bei Landesschulamt Sachsen-Anhalt
- Amtlicher Name des Abschlusses
- Fachhochschulreife
- Zuständige Stelle
- Landesschulamt Sachsen-Anhalt
- Zulassung
- Wohnsitz oder ständiger Arbeitsplatz in Sachsen-Anhalt; Vorbildung und Berufsweg müssen Kompetenzen wie im Bildungsgang erwarten lassen; nicht früher als bei regulärem Besuch. Ohne einschlägige Berufsausbildung ist der zweijährige Bildungsgang der Fachoberschule maßgebend.
- Anmeldung
- 30. Oktober für die Prüfung im laufenden Schuljahr, beim Landesschulamt.
- Termine
- Mit der Abschlussprüfung des Bildungsgangs; den Zulassungsbescheid mit Regelung und Ablauf schickt das Landesschulamt vier Wochen vor Prüfungsbeginn. Konkrete Daten wurden nicht erhoben.
- Fächer
- schriftlich: Deutsch, Englisch, Mathematik und ein Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs (ersatzweise Facharbeit mit Kolloquium, in Gestaltung auch praktische Prüfung). mündlich: sämtliche Fächer des Bildungsgangs; verzichtbar in Fächern, deren Klausur mindestens ausreichend war und in der Regel insgesamt höchstens acht Fächer einschließlich aller schriftlichen.
- Wiederholung
- Einmal, wenn eine Wiederholung aussichtsreich erscheint; die Gebühr ist neu zu zahlen.
Wortlaut, BbS-VO, Paragraf 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
(1) Auf Antrag kann vom Landesschulamt eine Bewerberin oder ein Bewerber mit Wohnsitz oder ständigem Arbeitsplatz in Sachsen-Anhalt zur Nichtschülerprüfung zugelassen werden, auch wenn der Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht wurde. Vorbildung und Berufsweg müssen erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie in einem entsprechenden Bildungsgang der jeweiligen Schulform vermittelt werden. Die Prüfung darf nicht eher abgeschlossen werden, als dies nach Vorliegen der Eintrittsvoraussetzungen bei dem regulären Besuch des Bildungsganges möglich wäre. Zusatzprüfungen zur [gekürzt]
- § 39 BbS-VO gilt für die vollzeitschulischen Bildungsgänge (Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule), nach Abs. 9 nicht für das Berufliche Gymnasium. Abs. 1 Satz 5 nennt die Fachoberschule ausdrücklich.
- Prüfungsgebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung; der Betrag wurde nicht erhoben. Wer nach der Zulassung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht antritt, verliert 10 Prozent der Gebühr.
- Zweiter Weg zum schulischen Teil: Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht besteht, kann nach § 11a NSchAP-VO den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben (sieben Fächer, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung).
- Keine Prüfung, sondern ein Verwaltungsverfahren ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife außerhalb der Fachoberschule nach Runderlass vom 11. Juli 2015 beim Landesschulamt (Gebühr 30 Euro); sie setzt einen bereits erworbenen schulischen Teil voraus.
Schulen für das Fachabitur in Sachsen-Anhalt
Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler für das Abitur bei Landesschulamt Sachsen-Anhalt, Referat 24 (Gymnasien, Gesamtschulen), Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)
- Amtlicher Name des Abschlusses
- Allgemeine Hochschulreife
- Zuständige Stelle
- Landesschulamt Sachsen-Anhalt, Referat 24 (Gymnasien, Gesamtschulen), Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)
- Zulassung
- Vollständiger Antrag, nachgewiesene angemessene Vorbereitung, Wohnsitz seit sechs Monaten in Sachsen-Anhalt. Versagt wird die Zulassung bei Besuch einer gymnasialen Oberstufe, eines Fachgymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs im Vorjahr, bei bereits erworbener Hochschulreife, nach zwei erfolglosen Versuchen oder bei Zulassung an anderer Stelle.
- Anmeldung
- 1. Februar beim Landesschulamt; nach dem Zulassungsbescheid Meldung an der zugewiesenen Schule bis 15. März.
- Termine
- Einmal im Jahr im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung an öffentlichen Gymnasien, an einem zugewiesenen Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg.
- Fächer (8)
- schriftlich: Prüfungsblock A, vier Fächer: darunter Deutsch oder eine Fremdsprache, Mathematik und Geschichte; zwei Fächer auf erhöhtem Niveau, eines davon Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache. mündlich: Prüfungsblock B, vier Fächer auf grundlegendem Niveau, nicht schon in Block A; darunter die noch fehlenden Pflichtfächer aus Deutsch, Mathematik, zwei Fremdsprachen und einer Naturwissenschaft.
- Gebühr
- 0 Euro
- Wiederholung
- Frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, einmal, nur im Ganzen.
Wortlaut, NSchAP-VO, Paragraf 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
(1) Die Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt zu beantragen. / (2) Die Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber 1. den vollständigen Antrag gemäß § 2 beim Landesschulamt vorgelegt hat, 2. nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat und 3. zum Zeitpunkt der Antragstellung den Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Sachsen-Anhalt hat.
- Zweite, nachgelagerte Meldefrist: Mit dem Zulassungsbescheid meldet man sich bis zum 15. März an der zugewiesenen Schule (§ 4 NSchAP-VO). Das Landesschulamt weist einem öffentlichen Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg zu (§ 3 Abs. 5).
- Bestanden bei mindestens 220 Punkten in Block A und 80 Punkten in Block B, je mit zwei Fächern ab 5 Punkten, kein Fach mit 0 Punkten (§ 11 Abs. 2). Bei Nichtbestehen ist der schulische Teil der Fachhochschulreife nach § 11a möglich.
- Die NSchAP-VO nennt kein Mindestalter.
- Die Gebührenangabe stammt nicht aus der Verordnung, die zu Gebühren schweigt, sondern aus der Landes-Leistungsbeschreibung Nichtschülerprüfung beantragen. Das Original auf buerger.sachsen-anhalt.de zeigt Abrufern eine Sicherheitsprüfung; der Text wurde deshalb aus dem Bürgerservice der Stadt Haldensleben übernommen, der die Landesbeschreibung samt Verweis auf das Landesportal einbindet. Dort steht unter Kosten: keine, unter Frist: Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses: bis spätestens 15. Dezember eines Jahres. Die Leistungsbeschreibung umfasst ausdrücklich auch das Abitur (Frist: Erwerb des Abiturs: bis spätestens 1. Februar eines Jahres).
In 4 Schritten zur Nichtschülerprüfung in Sachsen-Anhalt
Zuständige Stelle klären
Für Ihren Abschluss ist Landesschulamt Sachsen-Anhalt und Landesschulamt Sachsen-Anhalt, Referat 24 (Gymnasien, Gesamtschulen), Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) zuständig.
Fristgerecht anmelden
Die Anmeldung muss vor dem Stichtag eingehen, für Fachabitur bis zum 30. Oktober.
Zulassung abwarten
Die Stelle prüft Ihr Alter, Ihren Wohnsitz und Ihre Vorbildung. Danach schickt sie Ihnen die Zulassung mit den Prüfungsterminen.
Schriftlich und mündlich prüfen lassen
Zuerst schreiben Sie die schriftlichen Prüfungen, danach folgen die mündlichen. Wenn Sie bestehen, bekommen Sie dasselbe Zeugnis wie Schülerinnen und Schüler.
So zitieren Sie diese Angaben
Abschluss-Atlas: Nichtschülerprüfung in Sachsen-Anhalt. Stand 2. Oktober 2026. https://abschluss-atlas.de/nichtschuelerpruefung/sachsen-anhalt/
4 Fragen zur Nichtschülerprüfung in Sachsen-Anhalt
Wie läuft die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss in Sachsen-Anhalt ab?
Die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss in Sachsen-Anhalt nimmt Landesschulamt Sachsen-Anhalt ab. Anmeldung: 15. Dezember des Vorjahres beim Landesschulamt; nach der Zulassung Anmeldung an der zugewiesenen Sekundarschule bis zum folgenden 1. März.. Geprüft werden 5 Fächer, schriftlich Deutsch und Mathematik. Die Gebühr beträgt 0 Euro.
Wie läuft die Nichtschülerprüfung für den Realschulabschluss in Sachsen-Anhalt ab?
Die Nichtschülerprüfung für den Realschulabschluss in Sachsen-Anhalt nimmt Landesschulamt Sachsen-Anhalt ab. Anmeldung: 15. Dezember des Vorjahres beim Landesschulamt; nach der Zulassung Anmeldung an der zugewiesenen Sekundarschule bis zum folgenden 1. März.. Geprüft werden 6 Fächer, schriftlich Deutsch, Mathematik und Englisch. Die Gebühr beträgt 0 Euro.
Wie läuft die Nichtschülerprüfung für das Fachabitur in Sachsen-Anhalt ab?
Die Nichtschülerprüfung für das Fachabitur in Sachsen-Anhalt nimmt Landesschulamt Sachsen-Anhalt ab. Anmeldung: 30. Oktober für die Prüfung im laufenden Schuljahr, beim Landesschulamt..
Wie läuft die Nichtschülerprüfung für das Abitur in Sachsen-Anhalt ab?
Die Nichtschülerprüfung für das Abitur in Sachsen-Anhalt nimmt Landesschulamt Sachsen-Anhalt, Referat 24 (Gymnasien, Gesamtschulen), Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) ab. Anmeldung: 1. Februar beim Landesschulamt; nach dem Zulassungsbescheid Meldung an der zugewiesenen Schule bis 15. März.. Geprüft werden 8 Fächer, schriftlich Prüfungsblock A, vier Fächer: darunter Deutsch oder eine Fremdsprache, Mathematik und Geschichte; zwei Fächer auf erhöhtem Niveau, eines davon Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache. Die Gebühr beträgt 0 Euro.
Quellen
- Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NichtschülerprüfungsVO) vom 8. Februar 2005 (GVBl. LSA S. 91), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 523), Lesefassung des Bildungsministeriums, Paragraf 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Sachsen-Anhalt, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 10. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 137), Lesefassung des Bildungsministeriums, Paragraf 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Sachsen-Anhalt, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO) vom 5. Februar 1999 (GVBl. LSA S. 58), zuletzt geändert am 20. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 395), in Kraft seit 1. August 2020, Paragraf 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, Sachsen-Anhalt, abgerufen am 2. Oktober 2026
Nichtschülerprüfung in anderen Ländern
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