Nichtschülerprüfung in Baden-Württembergfür Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur
Für Erwachsene, die ohne Schulbesuch lernen, etwa mit einer Fernschule, und den Abschluss in Baden-Württemberg in einer staatlichen Prüfung ablegen.
Kurz beantwortet
In Baden-Württemberg gibt es die Nichtschülerprüfung für 4 Abschlüsse: Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur. Der nächste Anmeldeschluss ist der 1. Dezember für das Fachabitur, noch 51 Tage. Die Gebühr liegt bei 0 Euro je Prüfung.
- Abschlüsse mit Prüfung
- 4Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur
- Nächster Anmeldeschluss
- 1. Dezembernoch 51 Tage
- Gebühr
- 0 Euroje Prüfung
4 Prüfungen in Baden-Württemberg im Vergleich
| Abschluss | Stelle | Anmeldung | Gebühr | Fächer |
|---|---|---|---|---|
| HauptschulabschlussHauptschulabschluss | Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde) | 1. März | 0 Euro | 4 |
| RealschulabschlussRealschulabschluss | Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde) | 1. März | 0 Euro | 6 |
| FachabiturFachhochschulreife | Das öffentliche einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife, an dem die Prüfung abgelegt werden soll | 1. Dezember | nicht erhoben | nicht erhoben |
| AbiturAllgemeine Hochschulreife | Regierungspräsidium am Wohnsitz, Abteilung 7 Schule und Bildung (obere Schulaufsichtsbehörde) | 1. Oktober | 0 Euro | 8 |
Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) für den Hauptschulabschluss bei Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde)
- Amtlicher Name des Abschlusses
- Hauptschulabschluss
- Zuständige Stelle
- Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde)Es weist die Zugelassenen einer öffentlichen Schule zur Prüfung zu.
- Zulassung
- Ständiger Wohnsitz in Baden-Württemberg; die Prüfung darf nicht früher abgelegt werden als bei normalem Schulbesuch; die Hauptschulabschlussprüfung darf nicht schon bestanden und nicht mehr als einmal erfolglos abgelegt sein; kein Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule, Werkrealschule, Realschule, Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums oder SBBZ. Ausnahme: Klasse 9 des Gymnasiums bei gefährdeter Versetzung.
- Anmeldung
- 1. März jeden Jahres beim Staatlichen Schulamt des Wohnsitzes, für die Prüfung im selben Jahr
- Termine
- In der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Hauptschulabschlussprüfung. 2027 schriftlich: Deutsch 27.04.2027, Mathematik 29.04.2027, Englisch 03.05.2027; Nachtermine 03.06., 04.06. und 07.06.2027. Mündliche Prüfungen und Präsentationsprüfung legt die Prüfungsschule fest, die mündlichen Prüfungen im Zeitraum 28.06. bis 09.07.2027 (Zeitplan des Staatlichen Schulamts Tübingen).
- Fächer (4)
- schriftlich: Deutsch, Mathematik und Englisch. mündlich: Deutsch, Mathematik, Englisch als Kommunikationsprüfung, ein Wahlfach: Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Geographie und Präsentationsprüfung in einem Fach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung.
- Gebühr
- 0 Euro
- Wiederholung
- Einmal, frühestens nach einem Jahr
Wortlaut, HSAPO, Paragraf 17 Absatz 1
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
- Fächeranzahl: vier Prüfungsfächer (Deutsch, Mathematik, Englisch, ein mündliches Wahlfach) und zusätzlich eine Präsentationsprüfung. Ausführungsbestimmungen 2027, Nr. 7.3: Die Präsentationsprüfung wird nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in einem der Fächer der schriftlichen oder mündlichen Prüfung abgelegt.
- Das Thema der Präsentationsprüfung reicht man zusammen mit der Meldung beim Staatlichen Schulamt ein. Ausführungsbestimmungen 2027: Das Formblatt für die Einreichung des Themas reicht die Bewerberin bzw. der Bewerber beim zuständigen Staatlichen Schulamt bis spätestens 1. März 2027 ein.
- Prüfung nur im Fach Englisch möglich, § 15 Absatz 2 HSAPO: (2) Wer den Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache Englisch erworben hat, kann sich im Fach Englisch einer Prüfung unterziehen.
- Kein Wahlrecht für die Prüfungsschule, § 18 Absatz 2 HSAPO: (2) Wer zugelassen wurde, wird einer öffentlichen Schule zum Ablegen der Prüfung zugewiesen.
Realschulabschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) für den Realschulabschluss bei Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde)
- Amtlicher Name des Abschlusses
- Realschulabschluss
- Zuständige Stelle
- Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde)Es beauftragt Realschulen oder Gemeinschaftsschulen mit der Prüfung.
- Zulassung
- Ständiger Wohnsitz in Baden-Württemberg; nicht früher als bei normalem Schulbesuch; Realschulabschlussprüfung nicht schon bestanden und nicht mehr als einmal erfolglos abgelegt; kein Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe I, eines Gymnasiums oder SBBZ. Ausnahme: Klasse 10 des Gymnasiums bei gefährdeter Versetzung.
- Anmeldung
- 1. März jeden Jahres beim Staatlichen Schulamt des Wohnsitzes, für die Prüfung im selben Jahr
- Termine
- In der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Realschulabschlussprüfung. 2027 schriftlich: Deutsch 27.04.2027, Mathematik 29.04.2027, Englisch 03.05.2027, Technik, AES oder Französisch 05.05.2027; Nachtermine 03.06., 04.06., 07.06. und 08.06.2027. Mündliche Prüfungen legt die Prüfungsschule im Zeitraum 28.06. bis 09.07.2027 fest (Terminplan des Staatlichen Schulamts Tübingen).
- Fächer (6)
- schriftlich: Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache und gewähltes Fach des Wahlpflichtbereichs: Technik, Alltagskultur, Ernährung, Soziales oder Wahlpflichtfremdsprache. mündlich: eine Naturwissenschaft: Biologie, Chemie oder Physik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach: Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache als Kommunikationsprüfung, ein weiteres vom Prüfling benanntes schriftliches Prüfungsfach und auf Wunsch oder nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden weitere schriftliche Prüfungsfächer.
- Gebühr
- 0 Euro
- Wiederholung
- Einmal, frühestens nach einem Jahr
Wortlaut, RSAPO, Paragraf 17 Absatz 1
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
- Gleichwertiger Weg: die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde (WRSAPO), gleiche Meldefrist 1. März. § 1 WRSAPO: Mit der Werkrealschulabschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erreicht wurde.
- Kein Wahlrecht für die Prüfungsschule, § 18 Absatz 2 RSAPO: (2) Wer zugelassen wurde, wird einer öffentlichen Schule zum Ablegen der Prüfung zugewiesen.
- Fächeranzahl sechs: Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache, Wahlpflichtfach, eine Naturwissenschaft und ein gesellschaftswissenschaftliches Fach; weitere mündliche Prüfungen in schriftlichen Fächern kommen hinzu.
- Die RSAPO nennt kein Mindestalter. Maßgebend ist § 17 Absatz 2 Nummer 2.
Prüfung für Schulfremde am einjährigen Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife für das Fachabitur bei Das öffentliche einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife, an dem die Prüfung abgelegt werden soll
- Amtlicher Name des Abschlusses
- Fachhochschulreife
- Zuständige Stelle
- Das öffentliche einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife, an dem die Prüfung abgelegt werden sollEs entscheidet über die Zulassung (§ 25 1BKFHVO).
- Zulassung
- Nicht früher als bei normalem Schulbesuch; Aufnahmevoraussetzungen des Berufskollegs nach § 5: Fachschulreife, Realschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige, für das Schwerpunktfach einschlägige Berufsausbildung (ersatzweise fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung); in der Regel ständiger Wohnsitz in Baden-Württemberg.
- Anmeldung
- 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr, beim öffentlichen Berufskolleg der Prüfung
- Termine
- Einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den öffentlichen Berufskollegs
- Fächer
- schriftlich: Deutsch, Englisch, Mathematik und berufsbezogenes Schwerpunktfach der gewählten Richtung. mündlich: alle maßgebenden Fächer, das sind alle Pflichtfächer der Stundentafel außer Religionslehre; ein schriftlich geprüftes Fach nur auf schriftliches Verlangen des Prüflings.
- Wiederholung
- Einmal; § 26 Absatz 1 erklärt die Wiederholungsregel des § 18 für Schulfremde entsprechend anwendbar, eine Frist nennt die Verordnung für Schulfremde nicht
Wortlaut, 1BKFHVO, Paragraf 23 Absatz 1 Satz 1
(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das öffentliche Berufskolleg zu richten, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll.
- § 26 Absatz 1 1BKFHVO: (1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten die §§ 10, 11, 13 bis 16, 18 bis 20 entsprechend
- Maßgebende Fächer, § 4 Absatz 1 1BKFHVO: Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre.
- Die mündliche Prüfung ist Einzelprüfung; in nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuss stattdessen eine vereinfachte schriftliche Prüfung ansetzen (§ 26 Absatz 1 Nummer 3).
- Zeugnis, § 26 Absatz 3: Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife für Schulfremde.
Schulen für das Fachabitur in Baden-Württemberg
Abiturprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) für das Abitur bei Regierungspräsidium am Wohnsitz, Abteilung 7 Schule und Bildung (obere Schulaufsichtsbehörde)
- Amtlicher Name des Abschlusses
- Allgemeine Hochschulreife
- Zuständige Stelle
- Regierungspräsidium am Wohnsitz, Abteilung 7 Schule und Bildung (obere Schulaufsichtsbehörde)
- Zulassung
- Nicht früher als bei normalem Schulbesuch; nicht schon zweimal die Hochschulreife versagt; Realschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand; noch keine allgemeine Hochschulreife; im Prüfungsschuljahr kein Besuch eines Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs (Ausnahme Schwangerschaft oder Mutterschaft); in der Regel ständiger Wohnsitz in Baden-Württemberg.
- Anmeldung
- 1. Oktober des Jahres vor der Prüfung, 24:00 Uhr, beim Regierungspräsidium des Wohnsitzes
- Termine
- Einmal jährlich zusammen mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien. 2027 schriftlich für Schulfremde: Deutsch Dienstag, 27. April 2027, Mathematik Mittwoch, 5. Mai 2027; Nachtermine Deutsch 13. Mai 2027, Mathematik 31. Mai 2027 (Erlass für die Abiturprüfung Schulfremde 2027). Die übrigen schriftlichen Fächer folgen dem Terminplan der allgemeinen Abiturprüfung.
- Fächer (8)
- schriftlich: Mathematik, Deutsch, eine Fremdsprache des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich und ein weiteres Fach des Pflichtbereichs. mündlich: die vier Fächer des ersten Teils (zusätzlich zur schriftlichen Prüfung) und vier weitere Fächer des zweiten Teils, nur mündlich.
- Gebühr
- 0 Euro
- Wiederholung
- Einmal; ausgeschlossen, wenn die Hochschulreife bereits zweimal versagt wurde
Wortlaut, AGVO, Paragraf 37 Absatz 1
(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk 1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz hat, 2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten privaten Gymnasiums die Schule liegt oder 3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen [gekürzt]
- Wohnsitzbindung, § 38 Absatz 2 AGVO: (2) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde.
- Anforderungsniveau nach dem Informationsblatt des Kultusministeriums (Stand AGVO-Änderung vom 5. April 2023): Drei Fächer des ersten Teils werden auf Leistungsfach-Niveau geprüft; für das vierte Fach gilt: Nach Wahl der oder des Schulfremden wird entweder das Fach Mathematik oder das Fach Deutsch schriftlich nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches - Anforderungen eines Basisfaches - in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft.
- Abmeldung, Informationsblatt Nr. 1.6: Eine Abmeldung von der Abiturprüfung für Schulfremde kann bis spätestens 1. Februar schriftlich gegenüber der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde erklärt werden.
- Zuweisung, § 39 AGVO: Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu.
In 4 Schritten zur Nichtschülerprüfung in Baden-Württemberg
Zuständige Stelle klären
Für Ihren Abschluss ist Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde), Das öffentliche einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife, an dem die Prüfung abgelegt werden soll und Regierungspräsidium am Wohnsitz, Abteilung 7 Schule und Bildung (obere Schulaufsichtsbehörde) zuständig.
Fristgerecht anmelden
Die Anmeldung muss vor dem Stichtag eingehen, für Fachabitur bis zum 1. Dezember.
Zulassung abwarten
Die Stelle prüft Ihr Alter, Ihren Wohnsitz und Ihre Vorbildung. Danach schickt sie Ihnen die Zulassung mit den Prüfungsterminen.
Schriftlich und mündlich prüfen lassen
Zuerst schreiben Sie die schriftlichen Prüfungen, danach folgen die mündlichen. Wenn Sie bestehen, bekommen Sie dasselbe Zeugnis wie Schülerinnen und Schüler.
So zitieren Sie diese Angaben
Abschluss-Atlas: Nichtschülerprüfung in Baden-Württemberg. Stand 2. Oktober 2026. https://abschluss-atlas.de/nichtschuelerpruefung/baden-wuerttemberg/
4 Fragen zur Nichtschülerprüfung in Baden-Württemberg
Wie läuft die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss in Baden-Württemberg ab?
Die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss in Baden-Württemberg nimmt Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde) ab. Anmeldung: 1. März jeden Jahres beim Staatlichen Schulamt des Wohnsitzes, für die Prüfung im selben Jahr. Geprüft werden 4 Fächer, schriftlich Deutsch, Mathematik und Englisch. Die Gebühr beträgt 0 Euro.
Wie läuft die Nichtschülerprüfung für den Realschulabschluss in Baden-Württemberg ab?
Die Nichtschülerprüfung für den Realschulabschluss in Baden-Württemberg nimmt Staatliches Schulamt am Wohnsitz (untere Schulaufsichtsbehörde) ab. Anmeldung: 1. März jeden Jahres beim Staatlichen Schulamt des Wohnsitzes, für die Prüfung im selben Jahr. Geprüft werden 6 Fächer, schriftlich Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache und gewähltes Fach des Wahlpflichtbereichs: Technik, Alltagskultur, Ernährung, Soziales oder Wahlpflichtfremdsprache. Die Gebühr beträgt 0 Euro.
Wie läuft die Nichtschülerprüfung für das Fachabitur in Baden-Württemberg ab?
Die Nichtschülerprüfung für das Fachabitur in Baden-Württemberg nimmt Das öffentliche einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife, an dem die Prüfung abgelegt werden soll ab. Anmeldung: 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr, beim öffentlichen Berufskolleg der Prüfung.
Wie läuft die Nichtschülerprüfung für das Abitur in Baden-Württemberg ab?
Die Nichtschülerprüfung für das Abitur in Baden-Württemberg nimmt Regierungspräsidium am Wohnsitz, Abteilung 7 Schule und Bildung (obere Schulaufsichtsbehörde) ab. Anmeldung: 1. Oktober des Jahres vor der Prüfung, 24:00 Uhr, beim Regierungspräsidium des Wohnsitzes. Geprüft werden 8 Fächer, schriftlich Mathematik, Deutsch, eine Fremdsprache des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich und ein weiteres Fach des Pflichtbereichs. Die Gebühr beträgt 0 Euro.
Quellen
- Verordnung des Kultusministeriums über die Hauptschulabschlussprüfung (Hauptschulabschlussprüfungsordnung - HSAPO), Artikel 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Neufassung der Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I sowie zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften, Paragraf 17 Absatz 1, Baden-Württemberg, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO), Paragraf 23 Absatz 1 Satz 1, Baden-Württemberg, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO), Paragraf 37 Absatz 1, Baden-Württemberg, abgerufen am 2. Oktober 2026
Nichtschülerprüfung in anderen Ländern
Schulen in Baden-Württemberg
- Abitur in Baden-Württemberg
- Fachabitur in Baden-Württemberg
- Realschulabschluss in Baden-Württemberg