Zum Inhalt springen
Abschluss-Atlas, Zweiter Bildungsweg in DeutschlandAbschluss-AtlasZweiter Bildungsweg in Deutschland, zur Startseite

Nichtschülerprüfung in Niedersachsenfür Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur

Für Erwachsene, die ohne Schulbesuch lernen, etwa mit einer Fernschule, und den Abschluss in Niedersachsen in einer staatlichen Prüfung ablegen.

Kurz beantwortet

In Niedersachsen gibt es die Nichtschülerprüfung für 4 Abschlüsse: Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur. Der nächste Anmeldeschluss ist der 1. Februar für das Fachabitur, noch 113 Tage.

Abschlüsse mit Prüfung
4Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur und Abitur
Nächster Anmeldeschluss
1. Februarnoch 113 Tage
Bestanden 2025
1alle Abschlüsse, Destatis

4 Prüfungen in Niedersachsen im Vergleich

Nichtschülerprüfung in Niedersachsen je Abschluss, vom Hauptschulabschluss bis zum Abitur. Stand: 2. Oktober 2026. Felder ohne Beleg: nicht erhoben.
AbschlussStelleAnmeldungGebührFächer
HauptschulabschlussHauptschulabschlussRegionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder OsnabrückDie Antragsfristen gibt die Schulbehörde im Internet bekannt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 NAVO-Sek I). Die Bekanntmachungsseite war am Abruftag gesperrt; konkrete Daten sind nicht belegt.nicht erhobennicht erhoben
RealschulabschlussSekundarabschluss I - RealschulabschlussRegionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder OsnabrückDie Antragsfristen gibt die Schulbehörde im Internet bekannt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 NAVO-Sek I). Die Bekanntmachungsseite war am Abruftag gesperrt; konkrete Daten sind nicht belegt.nicht erhobennicht erhoben
FachabiturFachhochschulreife (schulischer Teil)Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück1. Februarnicht erhoben8
Abiturallgemeine Hochschulreife (Abitur)Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück1. Februarnicht erhoben8

Nichtschülerprüfung im Sekundarbereich I nach der NAVO-Sek I für den Hauptschulabschluss bei Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück

Amtlicher Name des Abschlusses
Hauptschulabschluss
Zuständige Stelle
Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder OsnabrückDie Verordnungen nennen noch die Niedersächsische Landesschulbehörde.
Zulassung
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Niedersachsen oder Besuch eines Vorbereitungskurses in Niedersachsen; der angestrebte oder ein höherer Abschluss liegt noch nicht vor; die Wiederholungsmöglichkeiten sind nicht ausgeschöpft. Vorbereitungskurse sind freiwillig, Eigenarbeit ist möglich.
Anmeldung
Die Antragsfristen gibt die Schulbehörde im Internet bekannt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 NAVO-Sek I). Die Bekanntmachungsseite war am Abruftag gesperrt; konkrete Daten sind nicht belegt.
Termine
Zwei Prüfungsdurchgänge im Jahr. Die schriftliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach dem Meldetermin beginnen, die mündliche spätestens sechs Wochen danach beendet sein.
Fächer
schriftlich: Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach: Geschichte, Politik, Erdkunde, Physik, Chemie, Biologie, Wirtschaft oder Englisch. mündlich: Deutsch, Mathematik, Geschichte, Politik oder Erdkunde, Physik, Chemie oder Biologie und ein weiteres Wahlfach: Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft, Kunst, Musik, Religion, Werte und Normen, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten oder ein noch nicht gewähltes Fach.
Wiederholung
Zweimal; nicht bestandene Prüfungen in anderen Ländern zählen mit. Auf Verlangen werden Leistungen ab ausreichend angerechnet, wenn sie höchstens drei Jahre zurückliegen (§ 10 NAVO-Sek I).

Wortlaut, NAVO-Sek I, Paragraf 2 Absatz 1

Zur Prüfung ist auf schriftlichen Antrag zuzulassen, wer 1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder in Niedersachsen einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I besucht und 2. den angestrebten, einen entsprechenden oder einen weitergehenden Abschluss noch nicht erworben hat. Nicht zur Prüfung zugelassen wird, wer nach § 10 Abs. 1 die Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht mehr wiederholen kann.
  • Neben dem Hauptschulabschluss ist der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erreichbar: schriftlich Deutsch, Mathematik und Englisch (§ 6 Absatz 1 Nr. 2), mündlich die Fächer des Hauptschulabschlusses und zusätzlich Englisch (§ 7 Absatz 1 Nr. 2).
  • Klausurzeiten: Deutsch und Mathematik je 120 Minuten, Wahlfach 45 Minuten (§ 6 Absatz 3). Die Fächerzahl insgesamt hängt davon ab, ob das schriftliche Wahlfach mündlich erneut gewählt wird; daher keine feste Zahl.
  • Sind alle Klausuren schlechter als ausreichend oder zwei oder mehr ungenügend, ist die Prüfung nicht bestanden und eine mündliche Prüfung findet nicht statt (§ 6 Absatz 6).
  • Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung in Fächern mit mindestens ausreichender Klausur verzichten; auf Verlangen des Prüflings findet sie statt (§ 7 Absatz 3). Bei der Aufgabenstellung sind Lebens- und Berufserfahrung zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 4).

Nichtschülerprüfung im Sekundarbereich I nach der NAVO-Sek I für den Realschulabschluss bei Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück

Amtlicher Name des Abschlusses
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
Zuständige Stelle
Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder OsnabrückDie Verordnungen nennen noch die Niedersächsische Landesschulbehörde.
Zulassung
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Niedersachsen oder Besuch eines Vorbereitungskurses in Niedersachsen; der angestrebte oder ein höherer Abschluss liegt noch nicht vor; die Wiederholungsmöglichkeiten sind nicht ausgeschöpft. Vorbereitungskurse sind freiwillig, Eigenarbeit ist möglich.
Anmeldung
Die Antragsfristen gibt die Schulbehörde im Internet bekannt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 NAVO-Sek I). Die Bekanntmachungsseite war am Abruftag gesperrt; konkrete Daten sind nicht belegt.
Termine
Zwei Prüfungsdurchgänge im Jahr. Die schriftliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach dem Meldetermin beginnen, die mündliche spätestens sechs Wochen danach beendet sein.
Fächer
schriftlich: Deutsch, Mathematik, Englisch und ein Wahlfach: Geschichte, Politik, Erdkunde, Physik, Chemie, Biologie oder Wirtschaft. mündlich: Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Politik oder Erdkunde, Physik, Chemie oder Biologie und ein weiteres Wahlfach: Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft, Kunst, Musik, Religion, Werte und Normen, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten oder ein noch nicht gewähltes Fach.
Wiederholung
Zweimal; nicht bestandene Prüfungen in anderen Ländern zählen mit. Auf Verlangen werden Leistungen ab ausreichend angerechnet, wenn sie höchstens drei Jahre zurückliegen (§ 10 NAVO-Sek I).

Wortlaut, NAVO-Sek I, Paragraf 2 Absatz 1

Zur Prüfung ist auf schriftlichen Antrag zuzulassen, wer 1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder in Niedersachsen einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I besucht und 2. den angestrebten, einen entsprechenden oder einen weitergehenden Abschluss noch nicht erworben hat. Nicht zur Prüfung zugelassen wird, wer nach § 10 Abs. 1 die Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht mehr wiederholen kann.
  • Weitergehend ist der Erweiterte Sekundarabschluss I erreichbar: schriftlich wie beim Realschulabschluss, mündlich Deutsch, Mathematik, Englisch und je zwei Fächer aus Geschichte, Politik, Erdkunde, Wirtschaft sowie aus Physik, Chemie, Biologie (§ 7 Absatz 1 Nr. 3).
  • Klausurzeiten: Deutsch 180, Mathematik 150, Englisch 120, Wahlfach 45 Minuten (§ 6 Absatz 3 Nr. 2). Die Fächerzahl insgesamt hängt von der Wahl ab; daher keine feste Zahl.
  • Sind alle Klausuren schlechter als ausreichend oder zwei oder mehr ungenügend, ist die Prüfung nicht bestanden und eine mündliche Prüfung findet nicht statt (§ 6 Absatz 6).
  • Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung in Fächern mit mindestens ausreichender Klausur verzichten; auf Verlangen des Prüflings findet sie statt (§ 7 Absatz 3). Bei der Aufgabenstellung sind Lebens- und Berufserfahrung zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 4).

Schulen für den Realschulabschluss in Niedersachsen

Schulischer Teil der Fachhochschulreife über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler; daneben Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 18 BbS-VO in Bildungsgängen berufsbildender Schulen für das Fachabitur bei Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück

Amtlicher Name des Abschlusses
Fachhochschulreife (schulischer Teil)
Zuständige Stelle
Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder OsnabrückDie Verordnungen nennen noch die Niedersächsische Landesschulbehörde.
Zulassung
Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen der Abiturprüfung für Nichtschüler (§ 5 Absatz 4 AVO-WaNi): unter anderem 19 Jahre zu Beginn der schriftlichen Prüfung, zwölf Monate Hauptwohnung oder fester Arbeitsplatz in Niedersachsen und Teilnahme an Vorbereitungskursen oder Fernlehrgängen. Mindestalter: 19 Jahre.
Anmeldung
1. Februar jeden Jahres (Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschüler, aus der der schulische Teil hervorgehen kann); Ausschlusstermin.
Termine
Mit der Abiturprüfung zum jeweils nächsten Prüfungstermin nach der Zulassung, zusammen mit den zentralen Abiturprüfungen des Landes.
Fächer (8)
schriftlich: vier Fächer der Abiturprüfung. mündlich: vier weitere Fächer der Abiturprüfung.
Wiederholung
Die Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden (§ 17 AVO-WaNi). Auch die Prüfung nach § 18 BbS-VO kann einmal wiederholt werden (§ 18 Absatz 5 BbS-VO).

Wortlaut, AVO-WaNi, Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1

Wer am schriftlichen und mündlichen Teil der Abiturprüfung an der Freien Waldorfschule oder für Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilgenommen, die Abiturprüfung aber nicht bestanden hat, hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben und erhält darüber auf Verlangen eine Bescheinigung, wenn in der nicht bestandenen Abiturprüfung 1. in sieben Fächern, darunter in Deutsch, einer Pflichtfremdsprache, Geschichte oder der Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und einer Naturwissenschaft, insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung und 2. in einer Pflichtfremdsprache, in [gekürzt]
  • Nr. 16.1 EB-AVO-WaNi: Die Prüfungskommission stellt den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife fest. Eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anlage 6a oder 6b erteilt die Schulbehörde. Die volle Fachhochschulreife setzt zusätzlich den berufsbezogenen Teil voraus (Nr. 16.2).
  • Zweiter Weg: § 18 Absatz 1 BbS-VO (voris, aktuelle Fassung ab 01.08.2018): Wer den Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht hat, kann auf Antrag von der Schulbehörde zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn er die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ziel des Bildungsganges entsprechen.
  • Das Kultusministerium schreibt, über Nichtschülerprüfungen könnten, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erworben werden. Eine amtliche Seite, die die Fachoberschule ausdrücklich als Nichtschüler-Weg nennt, wurde nicht gefunden.
  • Gebühr: Für Prüfungen nach § 18 BbS-VO nennt die AllGO-Lesefassung des Finanzministeriums unter Nr. 77.6.1 einen Rahmen von 10 bis 200 Euro. Für die Abiturprüfung nach der AVO-WaNi enthält Nr. 77 keinen Tarif.

Schulen für das Fachabitur in Niedersachsen

Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerabitur) für das Abitur bei Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück

Amtlicher Name des Abschlusses
allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Zuständige Stelle
Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder OsnabrückDie Verordnungen nennen noch die Niedersächsische Landesschulbehörde.
Zulassung
19 Jahre zu Beginn der schriftlichen Prüfung, zwölf Monate Hauptwohnung oder fester Arbeitsplatz in Niedersachsen, Teilnahme an Vorbereitungskursen in anerkannten Einrichtungen oder an Fernlehrgängen, im Vorjahr kein Besuch eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit Oberstufe, eines Abendgymnasiums, Kollegs oder Beruflichen Gymnasiums, höchstens ein erfolgloser Versuch. Mindestalter: 19 Jahre.
Anmeldung
1. Februar jeden Jahres für den jeweils nächsten Prüfungstermin; Ausschlusstermin.
Termine
Zum jeweils nächsten Prüfungstermin nach der Zulassung, zusammen mit den zentralen Abiturprüfungen des Landes; Prüfungsort bestimmt die Schulbehörde (Region Hannover: Hannover-Kolleg und Abendgymnasium Hannover).
Fächer (8)
schriftlich: vier Fächer, darunter mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld, Deutsch oder eine Fremdsprache und Mathematik; drei davon auf erhöhtem Anforderungsniveau. mündlich: vier weitere Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau, darunter die nicht schriftlich geprüften Pflichtfächer.
Wiederholung
Einmal; Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet (§ 17 AVO-WaNi).

Wortlaut, AVO-WaNi, Paragraf 5 Absatz 4

Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie 1. weder ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen noch die Ablegung einer Abiturprüfung oder einer entsprechenden Prüfung mehr als einmal erfolglos versucht haben, 2. seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind oder dort einen festen Arbeitsplatz haben und an Kursen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung in Einrichtungen oder Ausbildungsstätten oder an Fernlehrgängen teilgenommen haben, 3. das 19. [gekürzt]
  • Reines Selbststudium genügt nicht: Vorbereitungskurse oder Fernlehrgänge sind Zulassungsvoraussetzung (§ 5 Absatz 4 Nr. 2). Unterricht in niedersächsischen Einrichtungen muss nach dem Erwachsenenbildungsgesetz förderungsberechtigt oder nach dem BAföG als gleichwertig anerkannt sein (Nr. 5.1 EB-AVO-WaNi).
  • Wer die Prüfung nicht besteht, kann den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben (§ 16 AVO-WaNi).
  • Die Lesefassung nennt drei Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau (§ 3 Absatz 4 Nr. 4); ob eine spätere Änderung das angepasst hat, war über die abrufbare Lesefassung (Stand 25.02.2021, mit Änderung vom 25. Januar 2022) nicht zu klären.
  • Abgleich mit recht-b.json (niedersachsen::externenpruefung): Wortlaut § 5 Absatz 4, Frist 1. Februar und Mindestalter 19 bestätigt. Abweichung: recht-b führt die Stelle als Ebene Schulamt mit www.rlsb.de; die RLSB sind Landesämter, und rlsb.de leitet inzwischen auf bildungsportal-niedersachsen.de um, das per Cloudflare sperrt. Als Stellen-URL dient daher die Ansprechpersonenliste des Kultusministeriums.

Schulen für das Abitur in Niedersachsen

In 4 Schritten zur Nichtschülerprüfung in Niedersachsen

  1. Zuständige Stelle klären

    Für Ihren Abschluss ist Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück zuständig.

  2. Fristgerecht anmelden

    Die Anmeldung muss vor dem Stichtag eingehen, für Fachabitur bis zum 1. Februar.

  3. Zulassung abwarten

    Die Stelle prüft Ihr Alter, Ihren Wohnsitz und Ihre Vorbildung. Danach schickt sie Ihnen die Zulassung mit den Prüfungsterminen.

  4. Schriftlich und mündlich prüfen lassen

    Zuerst schreiben Sie die schriftlichen Prüfungen, danach folgen die mündlichen. Wenn Sie bestehen, bekommen Sie dasselbe Zeugnis wie Schülerinnen und Schüler.

So zitieren Sie diese Angaben

Abschluss-Atlas: Nichtschülerprüfung in Niedersachsen. Stand 2. Oktober 2026. https://abschluss-atlas.de/nichtschuelerpruefung/niedersachsen/

4 Fragen zur Nichtschülerprüfung in Niedersachsen

Wie läuft die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss in Niedersachsen ab?

Die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss in Niedersachsen nimmt Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück ab. Anmeldung: Die Antragsfristen gibt die Schulbehörde im Internet bekannt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 NAVO-Sek I). Die Bekanntmachungsseite war am Abruftag gesperrt; konkrete Daten sind nicht belegt..

Wie läuft die Nichtschülerprüfung für den Realschulabschluss in Niedersachsen ab?

Die Nichtschülerprüfung für den Realschulabschluss in Niedersachsen nimmt Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück ab. Anmeldung: Die Antragsfristen gibt die Schulbehörde im Internet bekannt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 NAVO-Sek I). Die Bekanntmachungsseite war am Abruftag gesperrt; konkrete Daten sind nicht belegt..

Wie läuft die Nichtschülerprüfung für das Fachabitur in Niedersachsen ab?

Die Nichtschülerprüfung für das Fachabitur in Niedersachsen nimmt Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück ab. Anmeldung: 1. Februar jeden Jahres (Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschüler, aus der der schulische Teil hervorgehen kann); Ausschlusstermin.. Geprüft werden 8 Fächer, schriftlich vier Fächer der Abiturprüfung.

Wie läuft die Nichtschülerprüfung für das Abitur in Niedersachsen ab?

Die Nichtschülerprüfung für das Abitur in Niedersachsen nimmt Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück ab. Anmeldung: 1. Februar jeden Jahres für den jeweils nächsten Prüfungstermin; Ausschlusstermin.. Geprüft werden 8 Fächer, schriftlich vier Fächer, darunter mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld, Deutsch oder eine Fremdsprache und Mathematik; drei davon auf erhöhtem Anforderungsniveau.

Quellen

  1. Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 53), Paragraf 2 Absatz 1, Niedersachsen, abgerufen am 2. Oktober 2026
  2. Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi) vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 139), Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1, Niedersachsen, abgerufen am 2. Oktober 2026

Redaktionshinweis: Dieser Text entsteht mit KI-Unterstützung aus den genannten Primärquellen und den Daten der eigenen Erhebung. Ramon W. Tissler prüft ihn vor der Veröffentlichung gegen die Quellen. Stand: 2. Oktober 2026. Fehler bitte über das Kontaktformular melden; Korrekturen stehen in den Redaktionsrichtlinien.

Nichtschülerprüfung in anderen Ländern

Schulen in Niedersachsen