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Nichtschülerprüfung in Mecklenburg-Vorpommernfür Hauptschulabschluss, Realschulabschluss und Abitur

Für Erwachsene, die ohne Schulbesuch lernen, etwa mit einer Fernschule, und den Abschluss in Mecklenburg-Vorpommern in einer staatlichen Prüfung ablegen.

Kurz beantwortet

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es die Nichtschülerprüfung für 3 Abschlüsse: Hauptschulabschluss, Realschulabschluss und Abitur. Der nächste Anmeldeschluss ist der 15. Januar für den Hauptschulabschluss, noch 96 Tage.

Abschlüsse mit Prüfung
3Hauptschulabschluss, Realschulabschluss und Abitur
Nächster Anmeldeschluss
15. Januarnoch 96 Tage
Bestanden 2025
60alle Abschlüsse, Destatis

3 Prüfungen in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich

Nichtschülerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern je Abschluss, vom Hauptschulabschluss bis zum Abitur. Stand: 2. Oktober 2026. Felder ohne Beleg: nicht erhoben.
AbschlussStelleAnmeldungGebührFächer
HauptschulabschlussBerufsreifeStaatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin)15. Januarnicht erhoben5
RealschulabschlussMittlere ReifeStaatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin)15. Januarnicht erhoben6
FachabiturFachhochschulreifenicht erhoben-nicht erhobennicht erhoben
AbiturAllgemeine Hochschulreife (Abitur)Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach dem Wohnort (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin)15. Januarnicht erhoben8

Nichtschülerprüfung (Teil 4 AVO Sek I M-V: Besondere Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler) für den Hauptschulabschluss bei Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin)

Amtlicher Name des Abschlusses
Berufsreife
Zulassung
16 Jahre zum Zeitpunkt des Antrags, kein Schüler eines entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen allgemein bildenden Schule, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern, angestrebter Abschluss noch nicht erworben, höchstens zwei erfolglose Versuche, glaubhafte Vorbereitung. Mindestalter: 16 Jahre.
Anmeldung
In der Regel bis 15. Januar des jeweiligen Jahres; über Ausnahmen entscheidet das Schulamt
Termine
Die schriftlichen Prüfungen laufen zeitgleich mit den zentralen schriftlichen Prüfungen an einer vom Schulamt festgelegten Schule; Ort und Zeit teilt das Schulamt mindestens zwei Wochen vor Beginn mit.
Fächer (5)
schriftlich: Deutsch und Mathematik. mündlich: ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geschichte, Geographie, Philosophie, Religion oder Sozialkunde), ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie oder Physik) und ein technisch-wirtschaftliches Fach (Arbeit-Wirtschaft-Technik oder Informatik und Medienbildung).
Wiederholung
Frühestens nach sechs Monaten, höchstens zwei Wiederholungen.

Wortlaut, AVO Sek I M-V, Paragraf 25 Absatz 1

Zur Prüfung darf durch die zuständige untere Schulbehörde zugelassen werden, wer 1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Zulassung in Mecklenburg-Vorpommern hat, 2. schriftlich erklärt, den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben zu haben, 3. die Prüfung maximal zweimal erfolglos abgelegt hat und 4. auch ohne anerkannten Schulabschluss oder Berufsausbildung den Prüfungsanforderungen entsprechende vorbereitende Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 5 Nummer 3 glaubhaft macht.
  • Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung: § 29 Absatz 1 AVO Sek I M-V: Ist eine schriftliche Arbeit eines Prüflings mit ungenügend bewertet worden, wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Eine mangelhafte schriftliche Leistung kann durch eine mindestens befriedigende Note im anderen Fach ausgeglichen werden.
  • Die Berufsreife entspricht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (§ 2 Absatz 2 Satz 2).
  • Ein Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung kann als Ersatz für die Prüfung in Arbeit-Wirtschaft-Technik oder Informatik und Medienbildung anerkannt werden; das ist im Antrag anzugeben (§ 26 Absatz 4 Nummer 2 AVO Sek I M-V).
  • Der Antrag geht vorzugsweise digital an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulbehörde (§ 26 Absatz 2). Die Prüfungskommission hat grundsätzlich zwei Mitglieder unter Vorsitz einer Schulrätin, eines Schulrats oder einer beauftragten Lehrkraft (§ 27).

Schulen für den Hauptschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern

Nichtschülerprüfung (Teil 4 AVO Sek I M-V: Besondere Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler) für den Realschulabschluss bei Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin)

Amtlicher Name des Abschlusses
Mittlere Reife
Zulassung
16 Jahre zum Zeitpunkt des Antrags, kein Schüler eines entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen allgemein bildenden Schule, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern, angestrebter Abschluss noch nicht erworben, höchstens zwei erfolglose Versuche, glaubhafte Vorbereitung. Mindestalter: 16 Jahre.
Anmeldung
In der Regel bis 15. Januar des jeweiligen Jahres; über Ausnahmen entscheidet das Schulamt
Termine
Die schriftlichen Prüfungen laufen zeitgleich mit den zentralen schriftlichen Prüfungen an einer vom Schulamt festgelegten Schule; Ort und Zeit teilt das Schulamt mindestens zwei Wochen vor Beginn mit.
Fächer (6)
schriftlich: Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (Englisch; auf Antrag eine andere Fremdsprache, wenn eine fachkundige Prüfung möglich ist). mündlich: ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geschichte, Geographie, Philosophie, Religion oder Sozialkunde), ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie oder Physik) und ein technisch-wirtschaftliches Fach (Arbeit-Wirtschaft-Technik oder Informatik und Medienbildung).
Wiederholung
Frühestens nach sechs Monaten, höchstens zwei Wiederholungen.

Wortlaut, AVO Sek I M-V, Paragraf 25 Absatz 1

Zur Prüfung darf durch die zuständige untere Schulbehörde zugelassen werden, wer 1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Zulassung in Mecklenburg-Vorpommern hat, 2. schriftlich erklärt, den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben zu haben, 3. die Prüfung maximal zweimal erfolglos abgelegt hat und 4. auch ohne anerkannten Schulabschluss oder Berufsausbildung den Prüfungsanforderungen entsprechende vorbereitende Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 5 Nummer 3 glaubhaft macht.
  • Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung: § 29 Absatz 2 AVO Sek I M-V: Sind zwei schriftliche Arbeiten eines Prüflings mangelhaft oder eine schriftliche Prüfungsarbeit mit ungenügend bewertet worden, wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; ein Ausgleich durch ein anderes schriftliches Fach mit mindestens befriedigend ist möglich.
  • Die Mittlere Reife entspricht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 10 (§ 2 Absatz 2 Satz 2). Die schriftlichen Arbeiten sollen auf drei Tage verteilt werden (§ 28 Absatz 4).
  • § 28 Absatz 2 Satz 1 lautet seit der Änderung vom 26. November 2024: einen qualifizierten Prüfenden statt eine qualifizierte Prüferin oder einen qualifizierten Prüfer; inhaltlich gleich.
  • Termine: Die Prüfungstermine 2027 für die Mittlere Reife veröffentlicht der Bildungsserver (https://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/.galleries/dokumente/schule/pruefungstermine_2027.pdf); die Tabelle ließ sich nicht verlässlich auslesen, daher keine Daten.

Schulen für den Realschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern

Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler für das Abitur bei Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach dem Wohnort (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin)

Amtlicher Name des Abschlusses
Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Zulassung
Im vorausgegangenen Schuljahr keine gymnasiale Oberstufe besucht, angemessene Vorbereitung glaubhaft gemacht (Lehrbücher, Ganzschriften, Erklärung zu Physik und Chemie). Versagt wird die Zulassung bei zwei erfolglosen Abiturprüfungen, laufender anderer Zulassung, fehlender Fächerwahl oder bei Wiederholung einer bestandenen gleichwertigen Prüfung.
Anmeldung
15. Januar des laufenden Schuljahres, schriftlich oder elektronisch
Fächer (8)
schriftlich: Mathematik, Deutsch oder eine Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung und eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik. mündlich: vier Fächer aus Fremdsprachen, Kunst und Gestaltung, Musik, Geografie, Philosophie, evangelische oder katholische Religion, Sozialkunde, Wirtschaft, Biologie, Chemie, Physik und Informatik; unter allen acht Fächern müssen Deutsch und zwei Fremdsprachen sein.
Wiederholung
Einmal, frühestens nach einem Jahr und im Ganzen.

Wortlaut, APVO M-V, Paragraf 77 Absatz 1

(1) Zur Abiturprüfung kann zugelassen werden, wer 1. in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer Schule in freier Trägerschaft war und 2. gemäß Absatz 2 Nummer 6 glaubhaft macht, sich angemessen auf die Abiturprüfung vorbereitet zu haben.
  • Übernommen aus recht-a.json (mecklenburg-vorpommern::externenpruefung, Abruf 2026-09-02) und am 2026-10-02 gegen die Verkündung 2019 (https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2019/GVO_2019-4.pdf) und Artikel 72 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf) geprüft: Frist, Behörde, Fächer und Wiederholung stimmen überein.
  • Prüfungsort: § 78 Absatz 1 Satz 1 APVO M-V: Die Durchführung der gesamten Abiturprüfung erfolgt in Verantwortung des im Zulassungsbescheid gemäß § 77 Absatz 3 Satz 2 benannten Gymnasiums oder der benannten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Die Zulassung ist nur für diese Schule wirksam.
  • Zwei schriftliche Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau, eines davon Mathematik, Deutsch oder eine Fremdsprache (§ 78 Absatz 4). Die Prüfung muss vollständig absolviert werden (§ 78 Absatz 2 Satz 2).
  • Gebühr nicht belegt: Die Kostenverordnung Bildungsministerium vom 16. September 2025 enthält für die allgemein bildende Abiturprüfung von Nichtschülern keine Tarifstelle; Tarifstelle 1.7 gilt nach ihrem Wortlaut für Nichtschülerprüfungen beruflicher Schulen (https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2019%20v.%2015.10.2025.pdf).

Schulen für das Abitur in Mecklenburg-Vorpommern

In 4 Schritten zur Nichtschülerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern

  1. Zuständige Stelle klären

    Für Ihren Abschluss ist Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin) und Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach dem Wohnort (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin) zuständig.

  2. Fristgerecht anmelden

    Die Anmeldung muss vor dem Stichtag eingehen, für Hauptschulabschluss bis zum 15. Januar.

  3. Zulassung abwarten

    Die Stelle prüft Ihr Alter, Ihren Wohnsitz und Ihre Vorbildung. Danach schickt sie Ihnen die Zulassung mit den Prüfungsterminen.

  4. Schriftlich und mündlich prüfen lassen

    Zuerst schreiben Sie die schriftlichen Prüfungen, danach folgen die mündlichen. Wenn Sie bestehen, bekommen Sie dasselbe Zeugnis wie Schülerinnen und Schüler.

So zitieren Sie diese Angaben

Abschluss-Atlas: Nichtschülerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern. Stand 2. Oktober 2026. https://abschluss-atlas.de/nichtschuelerpruefung/mecklenburg-vorpommern/

3 Fragen zur Nichtschülerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern

Wie läuft die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern ab?

Die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern nimmt Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin) ab. Anmeldung: In der Regel bis 15. Januar des jeweiligen Jahres; über Ausnahmen entscheidet das Schulamt. Geprüft werden 5 Fächer, schriftlich Deutsch und Mathematik.

Wie läuft die Nichtschülerprüfung für den Realschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern ab?

Die Nichtschülerprüfung für den Realschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern nimmt Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin) ab. Anmeldung: In der Regel bis 15. Januar des jeweiligen Jahres; über Ausnahmen entscheidet das Schulamt. Geprüft werden 6 Fächer, schriftlich Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (Englisch; auf Antrag eine andere Fremdsprache, wenn eine fachkundige Prüfung möglich ist).

Wie läuft die Nichtschülerprüfung für das Abitur in Mecklenburg-Vorpommern ab?

Die Nichtschülerprüfung für das Abitur in Mecklenburg-Vorpommern nimmt Staatliches Schulamt als untere Schulbehörde, zuständig nach dem Wohnort (Staatliche Schulämter Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin) ab. Anmeldung: 15. Januar des laufenden Schuljahres, schriftlich oder elektronisch. Geprüft werden 8 Fächer, schriftlich Mathematik, Deutsch oder eine Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung und eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik.

Quellen

  1. Verordnung über den Erwerb von Schulabschlüssen im Sekundarbereich I (Schulabschlussverordnung - AVO Sek I M-V) vom 23. Januar 2023 (Mittl.bl. BM M-V S. 6), geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (Mittl.bl. BM M-V 2024 S. 307), Paragraf 25 Absatz 1, Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 2. Oktober 2026
  2. Verordnung zur Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an Fachoberschulen und über den Erwerb der Fachhochschulreife (Fachoberschulverordnung - FOSVO M-V) vom 26. September 2001 (GVOBl. M-V S. 412; Mittl.bl. BM M-V S. 564), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Ersten Gesetzes zur Bürokratieentlastung in Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 746), nicht ermittelt; zitiert ist der Eingangssatz von Artikel 68 des Gesetzes vom 8. Juli 2026, Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 2. Oktober 2026
  3. Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (Abiturprüfungsverordnung - APVO M-V) vom 19. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 82), Paragraf 77 Absatz 1, Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 2. Oktober 2026

Redaktionshinweis: Dieser Text entsteht mit KI-Unterstützung aus den genannten Primärquellen und den Daten der eigenen Erhebung. Ramon W. Tissler prüft ihn vor der Veröffentlichung gegen die Quellen. Stand: 2. Oktober 2026. Fehler bitte über das Kontaktformular melden; Korrekturen stehen in den Redaktionsrichtlinien.

Nichtschülerprüfung in anderen Ländern

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