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Wie oft und wann darf ich die Nichtschülerprüfung wiederholen, wenn ich nicht bestanden habe?
Kurz beantwortet
Die Nichtschülerprüfung zum Abitur (allgemeine Hochschulreife), in manchen Ländern Externenprüfung genannt, dürfen Sie einmal wiederholen. Das gilt in allen 15 Ländern, deren Regel vorliegt, in 9 davon mit einem Jahr Wartefrist. In 11 Ländern legen Sie dann die ganze Prüfung neu ab. Beim Realschulabschluss (amtlich meist Mittlerer Schulabschluss) erlauben 3 Länder den zweiten Versuch nach 6 Monaten.
- Wiederholungen beim Abitur
- 1in 15 von 16 Ländern, für das Saarland nicht erhoben
- Frühester zweiter Versuch
- nach 1 Jahrin 9 Ländern, in Sachsen im folgenden Schuljahr
- Wiederholung im Ganzen
- 11 Länderbestandene Abiturfächer verfallen, die übrigen nennen keine Regel
- Realschulabschluss wiederholen
- nach 6 Monatenfrühestens, in Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
Die Nichtschülerprüfung zum Abitur dürfen Sie in 15 Ländern einmal wiederholen
Die Nichtschülerprüfung ist die staatliche Prüfung für Erwachsene, die einen Schulabschluss ohne Schulbesuch erwerben, etwa nach einem Fernlehrgang oder im Selbststudium. Jedes Land regelt sie in einer eigenen Prüfungsordnung, und dort steht auch, wann ein zweiter Versuch erlaubt ist. Wie oft und wie bald Sie es noch einmal versuchen dürfen, hängt deshalb vom Land ab, in dem Sie zur Wiederholung antreten.
Beim Abitur ist die Grundregel in den 15 Ländern mit vorliegender Regel dieselbe. Ein zweiter Versuch ist erlaubt, ein dritter nicht oder nur ausnahmsweise. Für das Saarland ist nicht erhoben, ob es eine Abiturprüfung für Nichtschüler überhaupt anbietet. Bayern zählt bei den zwei Versuchen auch eine Begabtenprüfung für besonders befähigte Berufstätige mit, ebenso Prüfungen zum Fachabitur (Fachhochschulreife) und zur fachgebundenen Hochschulreife, die nur zum Studium bestimmter Fächer berechtigt.
| Land | Wiederholungen | Frühester neuer Versuch | Bestandene Teile | Anmeldefrist |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | einmal | nicht erhoben | nicht erhoben | 1. Oktober des Vorjahres |
| Bayern | einmal, nach zwei Fehlversuchen keine Zulassung | nicht erhoben | nicht erhoben | 15. Dezember des Prüfungsschuljahres |
| Berlin | einmal, zweite Wiederholung nur ausnahmsweise | frühestens nach 1 Jahr | alle Leistungen neu | 15. November des Vorjahres |
| Brandenburg | einmal, zweite auf Antrag bei besonderen Gründen | frühestens nach 1 Jahr | nur insgesamt, keine Nachprüfung | 1. November, 2026 der 31. Oktober |
| Bremen | einmal, zweite kann gestattet werden | frühestens nach 1 Jahr | alle Prüfungsteile neu | 31. Oktober |
| Hamburg | einmal | frühestens 1 Jahr nach dem Endergebnis | nur im Ganzen | 1. Juli für Herbst, 1. Dezember für Frühjahr |
| Hessen | einmal | frühestens 1 Jahr nach dem ersten Versuch | nur im Ganzen, kein Fächerwechsel | 15. Dezember des Vorjahres |
| Mecklenburg-Vorpommern | einmal | frühestens nach 1 Jahr | nur im Ganzen | 15. Januar |
| Niedersachsen | einmal | nicht erhoben | werden nicht angerechnet | 1. Februar |
| Nordrhein-Westfalen | einmal, zweite bei besonderen Gründen | in der Regel nach 1 Jahr | frühere Bewertungen werden unwirksam | 1. September |
| Rheinland-Pfalz | einmal, keine zweite Wiederholung | frühestens nach 1 Jahr | nur im Ganzen | 1. April des Prüfungsjahres |
| Saarland | nicht erhoben | nicht erhoben | nicht erhoben | nicht erhoben |
| Sachsen | einmal | frühestens im folgenden Schuljahr | nur insgesamt | 15. Oktober |
| Sachsen-Anhalt | einmal | frühestens 1 Jahr nach dem ersten Versuch | nur im Ganzen | 1. Februar |
| Schleswig-Holstein | einmal, nach zwei Fehlversuchen keine Zulassung | nicht erhoben | nicht erhoben | 1. Dezember des Vorjahres |
| Thüringen | einmal, nach zwei Fehlversuchen keine Zulassung | keine Wartefrist gefunden | nicht erhoben | 1. Februar des Prüfungsjahres |
Wie viele Prüflinge durchfallen, veröffentlicht keine Prüfstelle. Eine Bestehensquote der Nichtschülerprüfung gibt es deshalb für kein Land, auch nicht für den zweiten Versuch.
In 11 Ländern verfallen bestandene Abiturfächer bei der Wiederholung
Wer die Nichtschülerprüfung zum Abitur, also die staatliche Abiturprüfung ohne Schulbesuch, wiederholt, legt in 11 Ländern wieder alle 8 Prüfungsfächer ab, auch jene, die im ersten Versuch gereicht hätten. Das Staatliche Schulamt in Hessen schreibt, einzelne Teile könnten nicht unabhängig voneinander wiederholt werden, und ein Wechsel der Prüfungsfächer sei nicht zulässig. Nordrhein-Westfalen erklärt die Bewertungen aus dem ersten Versuch sogar ausdrücklich für unwirksam.
Wortlaut der Quelle
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nach einem Jahr wiederholt werden. Bei einer Wiederholung werden die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam. (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere, vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe vorliegen.
- Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt erlauben die Wiederholung nur als ganze Prüfung.
- Brandenburg schließt beim Abitur Nachprüfungen in einzelnen Fächern ausdrücklich aus.
- Berlin und Bremen verlangen alle Prüfungsleistungen neu.
- Niedersachsen rechnet Prüfungsteile der ersten Prüfung nicht an.
- Nordrhein-Westfalen erklärt die alten Bewertungen für unwirksam.
Für Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen nennen die geprüften Quellen keine Regel zu bestandenen Teilen. Fragen Sie dort bei der Prüfstelle nach, bevor Sie Ihre Vorbereitung planen.
Die Kultusministerkonferenz schreibt einen zweiten Versuch nach frühestens einem Jahr vor
Dass die Regeln der Länder so ähnlich lauten, hat einen gemeinsamen Ursprung. Die Kultusministerkonferenz, die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, hat am 13. September 1974 eine Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler beschlossen und am 6. Juni 2024 zuletzt neu gefasst. Sie gibt den Rahmen vor, den jedes Land in seiner Prüfungsordnung ausfüllt, und die neue Fassung müssen die Länder spätestens für die Prüfungen im Jahr 2030 umsetzen.
Wortlaut der Quelle
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal wiederholen. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
Die Vereinbarung behandelt das Abitur als Gesamtqualifikation, also als eine Punktsumme aus allen 8 Fächern. Den schriftlichen Teil besteht nur, wer insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht und kein Fach mit 0 Punkten abschließt, für den mündlichen Teil sind mindestens 80 Punkte nötig. Erst mit beiden Teilen ist die allgemeine Hochschulreife erworben. Hessen nennt für seine Prüfung genau diese Grenzen.
- Zugelassen wird nur, wer im Jahr vor der Prüfung keine gymnasiale Oberstufe, kein Abendgymnasium und kein Kolleg besucht hat und eine angemessene Vorbereitung nachweist.
- Wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat, darf nicht mehr zugelassen werden.
- Die Schulaufsicht bestellt eine Prüfungskommission aus mindestens 3 Lehrkräften, die Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erteilen dürfen.
- Abiturzeugnisse, die nach diesen Regeln erworben wurden, erkennen alle Länder gegenseitig an.
Für Sie hat der gemeinsame Rahmen eine praktische Folge. Ein Abitur aus der hessischen Nichtschülerprüfung erkennt auch Hamburg an, und umgekehrt. Kostenlos ist die Prüfung nicht überall. Hessen verlangt 325 Euro, Hamburg nach seiner Gebührenordnung 400 Euro, und für die Wiederholung der ganzen Prüfung erhebt Hamburg die volle Gebühr ein zweites Mal.
Beim Realschulabschluss rechnen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bestandene Fächer an
Beim Realschulabschluss sind die Regeln großzügiger. Amtlich heißt er in den meisten Ländern Mittlerer Schulabschluss. 3 Länder lassen die Wiederholung schon nach 6 Monaten zu, und Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern erlauben zwei Wiederholungen. Sachsen-Anhalt rechnet auf Antrag Fächer an, die mindestens mit ausreichend bewertet sind, sofern die erste Prüfung höchstens drei Jahre zurückliegt. Niedersachsen rechnet solche Leistungen auf Verlangen an, wenn sie nicht älter als drei Jahre sind.
| Land | Wiederholungen | Frühester neuer Versuch | Bestandene Fächer |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | einmal | frühestens nach 1 Jahr | nicht erhoben |
| Bayern | einmal, auch Wiederholungen in anderen Ländern zählen | nicht erhoben | nicht erhoben |
| Berlin | einmal, zweite nur mit Zustimmung bei besonderen Umständen | nicht erhoben | alle Leistungen neu |
| Brandenburg | einmal, zweite auf Antrag | frühestens nach 1 Jahr | nur insgesamt, Nachprüfung in einem Fach möglich |
| Bremen | einmal, zweite auf Antrag | frühestens nach 6 Monaten, Abschluss binnen 12 Monaten | nicht erhoben |
| Hamburg | einmal | frühestens nach 6 Monaten | nur im Ganzen |
| Hessen | einmal, Wiederholung kostet derzeit 80 Euro | nicht erhoben | nicht erhoben |
| Mecklenburg-Vorpommern | höchstens zweimal | frühestens nach 6 Monaten | nicht erhoben |
| Niedersachsen | zweimal, Versuche in anderen Ländern zählen | nicht erhoben | auf Verlangen ab ausreichend, höchstens 3 Jahre alt |
| Nordrhein-Westfalen | einmal, zweite bei besonderen Umständen | nicht erhoben | nur insgesamt |
| Rheinland-Pfalz | einmal, Versuch in anderem Land zählt | nach Ablauf eines Jahres | nicht erhoben |
| Saarland | nicht erhoben | nicht erhoben | nicht erhoben |
| Sachsen | nicht erhoben | nicht erhoben | nicht erhoben |
| Sachsen-Anhalt | einmal, Versuch in anderem Land zählt | frühestens nach 1 Jahr | auf Antrag ab ausreichend, höchstens 3 Jahre alt |
| Schleswig-Holstein | einmal | nicht erhoben | nicht erhoben |
| Thüringen | nicht erhoben | nicht erhoben | nicht erhoben |
Ein verfehltes Abitur bringt in 8 Ländern den schulischen Teil des Fachabiturs
Auch ein verfehltes Abitur kann etwas bringen. Das Fachabitur (Fachhochschulreife) berechtigt zum Studium an Fachhochschulen und setzt sich aus einem schulischen und einem beruflichen Teil zusammen. Den schulischen Teil können die Länder nach der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vergeben, wenn Sie in 7 Fächern zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreichen, davon mindestens 20 in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft. Dazu kommen mindestens 5 Punkte in 4 Fächern, darunter ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, in dem vertiefte Kenntnisse geprüft werden, und kein Fach darf mit 0 Punkten enden.
- Brandenburg vergibt ihn nach Paragraf 13a der Nichtschülerprüfungsverordnung, wenn die Punktbedingungen erfüllt sind.
- Bremen erkennt ihn nach Paragraf 24 Absatz 2 der Verordnung für Nichtschüler zu.
- Hamburg vergibt ihn nach Paragraf 34 der Externenprüfungsordnung, und die Abiturprüfung dürfen Sie danach trotzdem einmal wiederholen, um die allgemeine Hochschulreife zu erreichen.
- Hessen vergibt ihn, wenn 7 Fächer zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung ergeben.
- Niedersachsen vergibt ihn nach Paragraf 16 der Verordnung für Nichtschüler.
- Nordrhein-Westfalen lässt zum zweiten Prüfungsteil auch zu, wer dort den schulischen Teil noch erwerben kann.
- Sachsen-Anhalt vergibt ihn nach Paragraf 11a der Verordnung für Nichtschüler.
- Schleswig-Holstein sieht ihn ebenfalls vor und hat die Regel 2026 ergänzt.
Bayern und Sachsen sehen den schulischen Teil nach einer Fußnote dieser Vereinbarung nicht vor. Zum vollen Fachabitur fehlt danach noch der berufliche Teil, etwa eine Berufsausbildung oder ein Praktikum, und was dafür zählt, regelt das Land, in dem Sie das Fachabitur beantragen. Ein zweites Mal lässt sich der schulische Teil in Hamburg nicht erwerben.
Der zweite Versuch fällt meist auf den Prüfungstermin im folgenden Jahr
In 11 Ländern findet die Nichtschülerprüfung zum Abitur einmal im Jahr statt, meist zusammen mit dem regulären Abitur. Die Wartefrist von einem Jahr fällt dort mit dem nächsten Termin zusammen. Hamburg prüft zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, verlangt für die Wiederholung aber ebenfalls ein Jahr Abstand zur Bekanntgabe des Endergebnisses.
Eng wird es durch die Anmeldefrist, die oft Monate vor der Prüfung liegt. In Baden-Württemberg endet sie am 1. Oktober des Vorjahres, in Hessen am 15. Dezember und in Nordrhein-Westfalen am 1. September. Wer das Endergebnis im Sommer bekommt, hat bis zur nächsten Anmeldefrist für die Nichtschülerprüfung also nur wenige Monate.
Bescheid prüfen
Lesen Sie im Bescheid nach, welche Fächer nicht gereicht haben und ob Sie den schulischen Teil des Fachabiturs erworben haben. In Hamburg nennt die Bescheinigung über die Teilnahme auch den frühesten Termin für die Wiederholung.
Wartefrist und Meldeschluss eintragen
Rechnen Sie vom Datum des Endergebnisses die Wartefrist Ihres Landes ab und notieren Sie den ersten Meldeschluss, der danach liegt.
Fächerwahl klären
Fragen Sie die Prüfstelle, ob Sie die Prüfungsfächer wechseln dürfen. In Hessen ist ein Wechsel ausgeschlossen.
Vorbereitung verlängern
Fragen Sie Ihre Fernschule, ob sie den laufenden Lehrgang bis zum nächsten Termin verlängert, bevor Sie einen neuen Vertrag schließen. Beginnen Sie mit den Fächern, die im ersten Versuch nicht gereicht haben.
Neu anmelden
Melden Sie sich mit allen Unterlagen neu an. Bremen verlangt für die Wiederholung ausdrücklich eine erneute Meldung und ein neues Zulassungsverfahren.
Abendgymnasium und Kolleg ersetzen das Selbstlernen durch festen Unterricht
Wer im Selbststudium oder mit einem Fernlehrgang gescheitert ist, kann das Abitur auch an einer Schule nachholen. Das Abendgymnasium unterrichtet abends neben dem Beruf, das Kolleg tagsüber in Vollzeit. Für das Abendgymnasium legt eine Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979, zuletzt gefasst am 6. Juni 2024, eine Dauer von in der Regel 3 und höchstens 4 Jahren fest. Aufgenommen wird, wer 4 Bedingungen erfüllt:
- Sie haben eine Berufsausbildung abgeschlossen oder weisen mindestens 2 Jahre Berufstätigkeit nach, wobei die Führung eines Familienhaushalts als Berufstätigkeit zählt.
- Sie haben den Mittleren Schulabschluss, oder Sie bestehen eine Eignungsprüfung oder besuchen einen Vorkurs von mindestens einem halben Jahr.
- Sie haben im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 19. Lebensjahr erreicht.
- Sie arbeiten während des Schulbesuchs, ausgenommen die letzten 3 Schulhalbjahre.
Aus der Pflicht zur Berufstätigkeit folgt eine Regel beim Schüler-BAföG, der staatlichen Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler. Paragraf 2 Absatz 5 BAföG fördert nur eine Ausbildung, die die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, und deshalb gibt es am Abendgymnasium Schüler-BAföG nur in den letzten 3 Schulhalbjahren. Am Kolleg gibt es die Förderung ab Beginn, mit einem Grundbedarf von 442 Euro im Monat, und an beiden Schulen bleibt das Einkommen der Eltern nach Paragraf 11 Absatz 3 BAföG außer Betracht.
Mit der Nichtschülerprüfung lassen sich beide Schulen nicht gleichzeitig verbinden. Baden-Württemberg lässt nicht zu, wer im Prüfungsschuljahr ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, Berlin und Bremen schließen schon einen Besuch im Vorjahr aus. In Hamburg darf innerhalb eines Jahres vor Prüfungsbeginn keine Schule besucht worden sein, die zum Abitur führt.
Einordnung der Redaktion
Für wen dieser Weg nicht passt
Ein zweiter Versuch im Selbststudium passt aus Sicht der Redaktion nicht zu Menschen, die im ersten Versuch an mehreren schriftlichen Fächern gescheitert sind und ohne festen Lernplan gelernt haben. Für sie ist ein Abendgymnasium oder Kolleg der bessere Weg, weil Stundenplan und Lehrkräfte den Takt vorgeben. Wer dagegen knapp gescheitert ist, erreicht das Abitur mit einem Jahr gezielter Vorbereitung auf den nächsten Termin schneller als mit drei Jahren Abendgymnasium.
5 Fragen zu Nichtschülerprüfung nicht bestanden
Muss man bei der Wiederholung der Nichtschülerprüfung zum Abitur alle Fächer neu ablegen?
Bei der Wiederholung der Nichtschülerprüfung zum Abitur legen Sie in 11 Ländern alle Fächer neu ab, und bestandene Fächer verfallen. Die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz lässt die Wiederholung nur im Ganzen zu. Nordrhein-Westfalen erklärt die alten Bewertungen ausdrücklich für unwirksam, für Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen nennen die geprüften Quellen keine Regel.
Darf man bei der Wiederholung der Nichtschülerprüfung zum Abitur die Prüfungsfächer wechseln?
Einen Wechsel der Prüfungsfächer bei der Wiederholung der Nichtschülerprüfung zum Abitur lässt Hessen nicht zu, so schreibt es das Staatliche Schulamt. Für die anderen Länder nennen die geprüften Quellen keine eigene Regel. Fragen Sie vor der neuen Anmeldung bei Ihrer Prüfstelle nach, weil von den Fächern Ihre ganze Vorbereitung abhängt.
Bekommt man nach einer nicht bestandenen Abiturprüfung für Nichtschüler das Fachabitur?
Nach einer nicht bestandenen Abiturprüfung für Nichtschüler erhalten Sie in 8 Ländern den schulischen Teil des Fachabiturs (Fachhochschulreife), wenn Ihre Punkte reichen. Nötig sind nach der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz mindestens 35 Punkte in 7 Fächern in einfacher Wertung. Zum vollen Fachabitur fehlt danach noch der berufliche Teil. In Bayern und Sachsen gibt es den schulischen Teil auf diesem Weg nicht.
Zählt eine nicht bestandene Nichtschülerprüfung aus einem anderen Bundesland mit?
Eine nicht bestandene Nichtschülerprüfung aus einem anderen Bundesland zählt mit. Beim Realschulabschluss gilt der nächste Versuch nach der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz als Wiederholung, und beim Abitur schließt die Vereinbarung jeden von der Zulassung aus, der die Prüfung zweimal nicht bestanden hat. In Berlin legt die Nichtschülerprüfung zum Abitur als Wiederholungsprüfung ab, wer schon einmal eine Prüfung zur allgemeinen Hochschulreife nicht bestanden hat.
Was kostet die Wiederholung der Nichtschülerprüfung in Hamburg und Hessen?
Die Wiederholung der Nichtschülerprüfung kostet in Hamburg die volle Gebühr ein zweites Mal, beim Abitur also 400 Euro und beim Realschulabschluss 156 Euro. In Hessen ist der erste Versuch zum Realschulabschluss gebührenfrei, die Wiederholung kostet derzeit 80 Euro. Für das Abitur fordert das Staatliche Schulamt in Hessen nach der Meldung 325 Euro an und lässt erst nach Zahlungseingang zu.
Quellen
- Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (PO-Externe-A), BASS 19-33 Nr. 2, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Nichtschülerabiturprüfung in Hessen, Staatliche Schulämter in Hessen, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss), Staatliche Schulämter in Hessen, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Externenprüfungsordnung für allgemeinbildende Schulen (ExPO), Paragrafen 5, 26, 34, 36 und 37, Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung vom 2. Dezember 2025, Anlage B Abschnitt II, Gebühren für externe Prüfungen (HmbGVBl. 2025 S. 724, 728), Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 43 vom 16.12.2025, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Nichtschülerprüfungsverordnung (NschPV), Paragrafen 12, 13 und 13a, Land Brandenburg, BRAVORS, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi) mit Ergänzenden Bestimmungen, Niedersächsisches Kultusministerium, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschul- und Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler, Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung, Beschluss vom 13.09.1974 in der Fassung vom 06.06.2024, Kultusministerkonferenz, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Vereinbarung über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses auf dem Wege einer Externenprüfung, Paragraf 8, Beschluss vom 10.05.2001 in der Fassung vom 06.03.2014, Kultusministerkonferenz, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien, Fassung vom 06.06.2024, Kultusministerkonferenz, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Paragrafen 2, 11 und 13, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Lehrgangssuche, Einträge zum Abitur (Zulassungsnummern 1178225, 1178025, 1179825, 1179925, 113689, 113589, 150112), Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 3. Oktober 2026


