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Fernschule, Online und Nichtschülerprüfung

ZFU-Zulassung einer Fernschule prüfenIn 5 Schritten in der Lehrgangssuche der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

Stand 3. Oktober 2026. Geprüft von Ramon W. Tissler, Herausgeber.

Hände halten ein Dokument und eine Lupe vor einem aufgeklappten Laptop.
Den Vertrag einer Fernschule vor der Unterschrift genau prüfen. Bild: KI generiert.

Wie prüfe ich, ob ein Fernlehrgang von der ZFU zugelassen ist?

Kurz beantwortet

Ob ein Fernlehrgang zugelassen ist, prüfen Sie kostenlos und ohne Anmeldung in der Lehrgangssuche der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auf zfu.de. Dort geben Sie die Zulassungsnummer aus dem Infomaterial ein und vergleichen Veranstalter, Lehrgangsziel, Kosten und Dauer mit dem Angebot. Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nach Paragraf 7 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig.

Zulassung prüfen
Lehrgangssuche auf zfu.demit der Zulassungsnummer, kostenlos und ohne Anmeldung
Vertrag ohne Zulassung
nichtigParagraf 7 Absatz 1 FernUSG
Widerruf
14 TageParagraf 355 BGB, Frist ab der ersten Lieferung des Lehrmaterials
Erste Kündigung
6 WochenFrist zum Ende des ersten Halbjahres, danach 3 Monate
Zulassungspflicht laut Entwurf
bis 30. Juni 2027Referentenentwurf vom 17. August 2026, noch kein Gesetz

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht lässt jeden Fernlehrgang vor dem Verkauf zu

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, kurz ZFU, ist eine Behörde mit Sitz in Köln, die im Auftrag der 16 Länder handelt. Grundlage ihrer Arbeit sind ein Staatsvertrag der Länder und das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG, das die Teilnehmenden am Fernunterricht schützt. Ohne Zulassung der ZFU darf in Deutschland kein zulassungspflichtiger Fernlehrgang vermarktet oder beworben werden, und alle zugelassenen Lehrgänge stehen in einem öffentlichen Verzeichnis.

Fernunterricht ist nach Paragraf 1 FernUSG die vertraglich vereinbarte, bezahlte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht. Ein Fernlehrgang zum Realschulabschluss (amtlich meist Mittlerer Schulabschluss) oder zum Abitur (allgemeine Hochschulreife), in dem die Fernschule Ihre Einsendeaufgaben korrigiert, erfüllt beide Merkmale. Er braucht deshalb eine Zulassung, bevor er angeboten wird.

Wortlaut der Quelle

Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge.
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 FernUSG

Die Zulassungspflicht hat harte Folgen. Schließt eine Fernschule einen Vertrag über einen Lehrgang ohne die nötige Zulassung, ist dieser Vertrag nach Paragraf 7 Absatz 1 FernUSG nichtig. Wer einen solchen Lehrgang vertreibt, handelt nach Paragraf 21 ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Lehrgänge, die nur der Freizeit oder der Unterhaltung dienen, brauchen keine Zulassung, ihren Vertrieb muss der Anbieter aber bei der ZFU anzeigen.

In 5 Schritten prüfen Sie eine Zulassungsnummer in der Lehrgangssuche der ZFU

Jeder zugelassene Lehrgang trägt eine Zulassungsnummer, die die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit der Zulassung vergibt. Nach Angaben der ZFU müssen Veranstalter das Zulassungssiegel im Informationsmaterial aufführen, immer zusammen mit der Nummer, und der Vertrag muss auf die erteilte Zulassung hinweisen. Mit der Nummer finden Sie den Lehrgang in der Lehrgangssuche auf zfu.de, die jeder ohne Anmeldung nutzen kann.

  1. Nummer im Infomaterial suchen

    Suchen Sie im Prospekt, auf der Lehrgangsseite des Anbieters oder im Vertragsentwurf nach der staatlichen Zulassungsnummer. Sie steht neben dem Zulassungssiegel der ZFU.

  2. Nummer in die Lehrgangssuche eingeben

    Öffnen Sie die Lehrgangssuche auf zfu.de und tragen Sie die Nummer in das Suchfeld ein. Das Feld nimmt auch Titel, Inhalte und Abschlüsse an. Schulabschlüsse finden Sie zusätzlich über die Kategorie 1a, und ein eigener Filter zeigt alle Lehrgänge eines Instituts.

  3. Veranstalter abgleichen

    Der Eintrag nennt den Veranstalter mit Anschrift. Vergleichen Sie ihn mit der Firma im Impressum und auf dem Vertrag. Der Veranstalter ist die Gesellschaft, die den Vertrag schließt, und er kann anders heißen als die Marke, unter der die Fernschule wirbt.

  4. Ziel, Abschluss und Voraussetzungen lesen

    Prüfen Sie Lehrgangsziel, Abschluss und Art des Abschlusses. Bei Schulabschlüssen steht dort oft, nach den Regeln welches Landes geprüft wird, etwa nach der Externenprüfungsordnung Hamburg. Teilnahme- und Prüfungsvoraussetzungen zeigen, ob Ihre Vorbildung reicht.

  5. Kosten und Dauer vergleichen

    Legen Sie Gesamtkosten, Ratenhöhe, Zahl der Raten, Dauer und wöchentlichen Lernaufwand neben das Angebot. Die ZFU weist selbst darauf hin, dass sich die Kosten seit ihrem Redaktionsschluss geändert haben können. Fragen Sie bei einer Abweichung schriftlich beim Anbieter nach.

7 Angaben eines Eintrags in der ZFU-Lehrgangssuche, in der Reihenfolge, in der die ZFU sie zeigt. Abgerufen am 03.10.2026.
Angabe im ZFU-EintragWas sie aussagtWorauf Sie achten
ZulassungsnummerDer Lehrgang ist nach Paragraf 12 FernUSG zugelassenDieselbe Nummer wie im Infomaterial und im Vertrag
VeranstalterDie Gesellschaft, die den Lehrgang anbietetDerselbe Name wie im Impressum und auf dem Vertrag
Lehrgangsziel und AbschlussWorauf der Lehrgang vorbereitetName des Schulabschlusses und Land der Prüfung
Art des Abschlussesschulisch/staatlich, öffentlich-rechtlich oder institutsinternEine institutsinterne Prüfung ist kein Schulabschluss
TeilnahmekostenGesamtkosten, Lehrgangskosten, Kosten externer Prüfungen, RatenDer Stand kann älter sein als der Preis beim Anbieter
ZeitrahmenDauer in Monaten und Stunden, Lernaufwand je Woche, Live-EinheitenOb der Wochenaufwand in Ihren Alltag passt
PräsenzunterrichtSeminare vor Ort oder online, freiwillig oder verpflichtendTermine, Reise- und Übernachtungskosten

Ein Eintrag lässt sich mit wenigen Rechenschritten selbst prüfen. Beim Mittleren Schulabschluss der Humboldt Fernschule (1153223) nennt die ZFU 3.600 Euro Lehrgangskosten und 141 Euro für externe Prüfungen, zusammen 3.741 Euro. Die Lehrgangskosten verteilt der Eintrag auf 6 Raten zu 600 Euro, eine Rate je Monat bei 6 Monaten Dauer, und damit hält er die Dreimonatsgrenze des FernUSG ein.

Passen Infomaterial, Vertrag und Eintrag nicht zusammen, können Sie sich an die ZFU wenden. Ihr Kontaktformular hat dafür eine eigene Rubrik für Erfahrungen mit einem zugelassenen Fernlehrgang. Wer ein Fernabitur plant, findet alle zugelassenen Lehrgänge mit Nummer, Preis und Prüfungsland im Vergleich der Fernschulen für das Fernabitur.

Die ZFU prüft Eignung, Vertrag und Werbung eines Lehrgangs, den Abschluss vergibt das Land

Vor der Zulassung prüft die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) einen Lehrgang an den Gründen, die Paragraf 12 Absatz 2 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) aufzählt. Sie versagt die Zulassung, wenn der Lehrgang das angegebene Ziel nicht erreichen kann, wenn die Information vor Vertragsschluss nicht vollständig vorgesehen ist oder wenn die Vertragsbedingungen dem Gesetz widersprechen. Für Interessierte nennt die ZFU 6 Prüfpunkte:

  • Der Lehrinhalt muss aktuell und praxisnah sein.
  • Der Lehrgang muss sich didaktisch für den Fernunterricht eignen.
  • Das Lehrgangsziel muss erreichbar sein.
  • Werbung und Vertragsgestaltung müssen dem Gesetz entsprechen.
  • Berufsbildende Lehrgänge müssen zu den Zielen der beruflichen Bildung passen.
  • Betreuung und Lernerfolgskontrolle müssen während der Teilnahme gesichert sein.

Andere Fragen beantwortet die Zulassung nicht. Ein Fernlehrgang bereitet nach Angaben der ZFU nur auf eine Prüfung vor, und die Fernschule ist nie selbst die Prüfungsstelle. Den Realschulabschluss oder das Abitur legen Sie in der Nichtschülerprüfung, in manchen Ländern Externenprüfung genannt, vor einer staatlichen Stelle des Landes ab, und von dort kommt auch das Zeugnis. Gebühr und Meldeschluss setzt jedes Land für seine Nichtschülerprüfung selbst fest.

  • Die Höhe des Preises prüft die ZFU nicht, denn sie ist kein Versagungsgrund nach Paragraf 12 FernUSG.
  • Wie viele Teilnehmende die Prüfung bestehen, sagt die Zulassung nicht, und eine solche Quote veröffentlicht keine Stelle.
  • Ob Sie die Prüfung in Ihrem Wohnland ablegen können, regelt allein das Land.
  • Die staatliche Anerkennung eines Abschlusses ist nach Angaben der ZFU etwas anderes als ihre Zulassung, die dem Verbraucherschutz dient.

Die Zeile Art des Abschlusses klärt, wo der Lehrgang endet. Beim MSA Basis-Kurs der GRENZENLOS Onlineschule (1184826) steht dort institutsinterne Prüfung, also eine Prüfung des Anbieters, die auf die Externenprüfung in Hamburg vorbereitet. Den staatlichen Realschulabschluss erhalten Sie erst, wenn Sie danach die Nichtschülerprüfung bestehen.

Das FernUSG gibt 14 Tage Widerruf und eine Kündigung erstmals zum Ende des ersten Halbjahres

Neben der Zulassungspflicht schützt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Teilnehmende im Vertrag selbst. Von den Paragrafen 2 bis 9 darf ein Vertrag nach Paragraf 10 nicht zu Ihrem Nachteil abweichen, auch wenn Sie etwas anderes unterschrieben haben oder die Geschäftsbedingungen des Anbieters etwas anderes sagen.

7 Rechte aus dem Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung vom 4. Dezember 2000, zuletzt geändert am 10. August 2021, und aus dem BGB. Abgerufen am 03.10.2026.
RechtFrist oder GrenzeFundstelle
Widerruf ohne Angabe von Gründen14 Tage, nach Angaben der ZFU ab der ersten Lieferung des LehrmaterialsParagrafen 312g und 355 BGB, bei Verträgen in Geschäftsräumen Paragraf 4 FernUSG
Erste ordentliche Kündigungzum Ende des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss, Frist 6 WochenParagraf 5 Absatz 1 FernUSG
Spätere Kündigungjederzeit mit einer Frist von 3 MonatenParagraf 5 Absatz 1 FernUSG
Form der KündigungTextform, etwa Brief oder E-MailParagraf 5 Absatz 2 FernUSG
Zahlung nach der Kündigungnur der Wert der bis dahin erbrachten LeistungenParagraf 5 Absatz 3 FernUSG
Ratenje Rate höchstens 3 Monate, keine VorauszahlungParagraf 2 Absatz 2 FernUSG
Zulassung erlischt oder wird widerrufenfristlose Kündigung binnen 2 Wochen nach der BelehrungParagraf 7 Absatz 2 FernUSG

Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich das Widerrufsrecht nach Angaben der ZFU auf 12 Monate nach Ablauf der 14 Tage. Auch Zusatzgebühren schließt das Gesetz aus. Einschreibegebühren, Provisionen und andere Zahlungen neben der vereinbarten Vergütung verbietet Paragraf 2 Absatz 4. Was eine Kündigung nach einem halben Jahr in Euro bedeutet, lässt sich aus jedem ZFU-Eintrag ablesen.

Die Zulassung bezahlen die Anbieter, den Schutz haben die Teilnehmenden

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist nach eigener Darstellung ausschließlich gebührenfinanziert, und ihre Zulassungsverfahren beantragen die Veranstalter. Teilnehmende zahlen der ZFU nichts. Auch die Lehrgangssuche ist kostenlos. Für die Anbieter ist die Nummer zugleich ein Ausweis: Gerade kleine und mittlere Anbieter nutzen sie nach Angaben der ZFU als Nachweis von Qualität und Glaubwürdigkeit gegenüber werbestarken Plattformen.

Für Teilnehmende liegt der Nutzen in den zwingenden Vertragsrechten. Die Ratenregel aus Paragraf 2 Absatz 2 FernUSG begrenzt jede Rate auf höchstens 3 Monate und auf den zeitlichen Anteil am Lehrgang. Nach der Einordnung der ZFU verhindert sie, dass Teilnehmende bei langen und teuren Lehrgängen das Entgelt weitgehend vorab zahlen und damit das Risiko tragen, dass der Anbieter pleitegeht oder nicht leistet. Auch das Schüler-BAföG knüpft an die Zulassung an, denn Paragraf 3 BAföG fördert Fernunterricht nur in Lehrgängen, die nach Paragraf 12 FernUSG zugelassen sind.

  • Teilnehmende bekommen einen geprüften Lehrgang, zwingende Vertragsrechte und einen nichtigen Vertrag, falls die Zulassung fehlt.
  • Anbieter dürfen ihren Lehrgang erst nach der Zulassung verkaufen und können die Nummer in ihrer Werbung zeigen.
  • Die Länder lassen jeden Lehrgang einmal zentral für alle 16 Länder prüfen, statt dass jedes Land selbst prüft.

Laut Referentenentwurf entfällt die Zulassungspflicht am 1. Juli 2027

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27. August 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht. Der Entwurf trägt den Bearbeitungsstand vom 17. August 2026. Er streicht die Paragrafen 1 bis 26 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG), also die Vertragsrechte ebenso wie die Zulassung, und soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten. Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Er ist der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren.

  • Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2027 erteilt wurden, gelten bis zum 30. Juni 2028 fort.
  • Wo eine andere Vorschrift den Nachweis einer Zulassung verlangt, tritt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde an ihre Stelle, die der Veranstalter beantragt.
  • Mit Ablauf des 30. Juni 2028 tritt das FernUSG ganz außer Kraft.
  • Die Begründung nennt ausdrücklich, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen in Geschäftsräumen und die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten wegfallen.
  • Eine eigene Regel für Verträge, die vor dem 1. Juli 2027 geschlossen wurden, enthält der Entwurf nicht.

Das Ministerium begründet den Schritt mit Bürokratieabbau und rechnet damit, dass der jährliche Aufwand der Länder um rund 1,1 Millionen Euro sinkt. Den Verbraucherschutz sieht es im Bürgerlichen Gesetzbuch ausreichend geregelt. Die ZFU widerspricht in einer Einordnung vom 7. September 2026: Sie sei ausschließlich gebührenfinanziert, die Prüfung verlagere sich nur in einzelne Förderverfahren, und der Wegfall der Dreimonatsgrenze für Raten und des Kündigungsrechts sei ein substanzieller Abbau des Teilnehmerschutzes.

Einordnung der Redaktion

Für wen dieser Weg nicht passt

Die Suche nach der Zulassungsnummer reicht aus Sicht der Redaktion nicht für die Frage, ob ein Lehrgang zum eigenen Alltag und zum Prüfungsland passt, denn darüber sagt die Zulassung nichts. Wer das klären will, legt den ZFU-Eintrag neben die Regeln der Nichtschülerprüfung im eigenen Land und fragt bei der Prüfstelle nach, bevor er unterschreibt. Wer ohne festen Stundenplan selten zum Lernen kommt, prüft statt eines Fernlehrgangs besser eine Abendschule oder ein Kolleg in der Nähe.

6 Fragen zu ZFU-Zulassung einer Fernschule prüfen

Was bedeutet es, wenn eine Fernschule für ihren Lehrgang keine ZFU-Zulassungsnummer nennt?

Ein zugelassener Fernlehrgang muss Zulassungssiegel und ZFU-Zulassungsnummer im Informationsmaterial zeigen. Fehlt die Nummer, fragen Sie den Anbieter danach und prüfen sie anschließend in der Lehrgangssuche auf zfu.de. Ist ein zulassungspflichtiger Lehrgang nicht zugelassen, wäre ein Vertrag darüber nach Paragraf 7 FernUSG nichtig.

Prüft die ZFU auch, ob der Preis eines Fernlehrgangs angemessen ist?

Den Preis eines Fernlehrgangs prüft die ZFU nicht auf Angemessenheit, denn die Höhe gehört nicht zu den Versagungsgründen in Paragraf 12 FernUSG. Sie prüft, ob die Vertragsbedingungen dem Gesetz entsprechen, etwa Raten für höchstens 3 Monate. Den hinterlegten Gesamtpreis zeigt sie im Eintrag, mit dem Hinweis, dass er sich inzwischen geändert haben kann.

Ist ein Schulabschluss über eine ZFU-zugelassene Fernschule staatlich anerkannt?

Eine ZFU-zugelassene Fernschule vergibt selbst keinen staatlichen Schulabschluss. Sie bereitet auf die Nichtschülerprüfung vor, die eine staatliche Stelle des Landes abnimmt. Wer diese Prüfung besteht, erhält ein staatliches Zeugnis des Landes.

Gibt es Schüler-BAföG für einen Fernlehrgang ohne ZFU-Zulassung?

Für einen Fernlehrgang ohne ZFU-Zulassung gibt es kein Schüler-BAföG, es sei denn, ein öffentlich-rechtlicher Träger veranstaltet ihn. Paragraf 3 Absatz 2 BAföG fördert sonst nur Lehrgänge, die nach Paragraf 12 FernUSG zugelassen sind. Auch dann muss der Lehrgang Ihre Arbeitskraft mindestens 3 Monate am Stück voll in Anspruch nehmen.

Gilt eine ZFU-Zulassung nach dem 1. Juli 2027 weiter?

Eine ZFU-Zulassung, die vor dem 1. Juli 2027 erteilt wurde, gilt laut Referentenentwurf vom 17. August 2026 bis zum 30. Juni 2028 fort. Danach soll das Fernunterrichtsschutzgesetz ganz außer Kraft treten. Der Entwurf ist noch kein Gesetz, und das Verfahren mit dem Bundesrat läuft.

Was können Teilnehmende tun, wenn die ZFU die Zulassung ihres Fernlehrgangs widerruft?

Teilnehmende können ihren Fernunterrichtsvertrag nach Paragraf 7 Absatz 2 FernUSG fristlos kündigen, wenn die Zulassung erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt erst, wenn der Anbieter Sie in Textform über dieses Recht belehrt hat.

Quellen

  1. Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), Paragrafen 1 bis 21, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 312g, Widerrufsrecht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 355, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
  4. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Paragraf 3, Fernunterricht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
  5. Aufgaben der ZFU, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 3. Oktober 2026
  6. Fernunterricht, Informationen für Interessierte, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 3. Oktober 2026
  7. Antworten auf häufige Fragen (FAQ) für Interessierte, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 3. Oktober 2026
  8. Lehrgangssuche, Einträge 1153223, 1184826 und 113489, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 3. Oktober 2026
  9. Kontakt, Kontaktformular mit Betreff Meine Erfahrung mit einem zugelassenen Fernlehrgang, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 3. Oktober 2026
  10. Aktuelles, Einordnung und Veröffentlichung des Referentenentwurfs, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 3. Oktober 2026
  11. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts, Bearbeitungsstand 17.08.2026, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abgerufen am 2. Oktober 2026
  12. Einordnung des Referentenentwurfs in der Fassung vom 17.08.2026, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 3. Oktober 2026

Redaktionshinweis: Dieser Text entsteht mit KI-Unterstützung aus den genannten Primärquellen und den Daten der eigenen Erhebung. Ramon W. Tissler prüft ihn vor der Veröffentlichung gegen die Quellen. Stand: 3. Oktober 2026. Fehler bitte über das Kontaktformular melden; Korrekturen stehen in den Redaktionsrichtlinien.

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